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Umwandlungsbilanz

Der Umwandlung muß eine Bilanz der umgewandelten Gesellschaft zugrund egelegt werden (U.). Die übernehmende Gesellschaft hat eine Übernahmebilanz aufzustellen. Umwandlungsbilanz und Übernahmebilanzen sind Erfolgsbilanzen. Das entscheidende Bewertungsproblem ist die Frage, oBund in welchem Umfange stille Rücklagen des bisherigen Unternehmens bei der Umwandlung aufgelöst und als Umwandlungsgewinn im Zeitpunkt der Umwandlung zu versteuern sind.
Vollzieht sich die Umwandlung mit Liquidation (Umgründung), so werden bei der Liquidation die stillen Rücklagen aufgedeckt. Können sie nicht gegen einen bestehenden Verlust aufgerechnet werden, so sind für den Umwandlungsgewinn Steuern zu entrichten. Bei formwechselnden Umwandlungen müssen Grundsätzlich die Buchwerte fortgeführt werden, so daß es in der Regel zu keiner Gewinnverwirklichung und Steuerzahlung im Zeitpunkt der Umwandlung kommt.
Die verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten bei der übertragenden Umwandlung sind im UmwStG 1977 geregelt. Während der Steuergesetzgeber bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei der Bewertung ein Wahlrecht einräumt, ob in der Umwandlungsbilanz die letzten steuerlichen Buchwerte fortgeführt und somit die stillen Rücklagen auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, oder ob die Teilwerte angesetzt und damit die stillen Rücklagen aufgelöst und als Umwandlungsgewinn noch nach den steuerlichen Vorschriften der bisherigen Rechtsform besteuert werden (§ 20 Abs. 2 UmwStG), schreibt er in § 3 UmwStG bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zwingend vor, daßdie nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter mitdem Teilwert anzusetzen sind, d. h. daß sämtliche im Betriebsvermögender übertragenden Gesellschaft liegenden stillen Rücklagen aufgelöst werden müssen.

Sonderbilanz, die i. Zusammenh. m. der Umwandlung einer Unternehmung oder Bank erstellt wird.

Im Zuge einer Umwandlung sind je nach Rechtsform und Umwandlungsform unterschiedliche handels- und steuerrechtliche Bilanzen zu erstellen. Im einzelnen sind vor allem folgende Bilanzen von Bedeutung: (1)   Die handelsrechtliche Umwandlungsbilanz ist zum Umwandlungsstichtag zu erstellen und der Anmeldung zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister beizufügen. Der Umvvandlungsstichtag darf nicht länger als sechs Monate vor der Anmeldung zur Eintragung liegen. Gliederung und Bewertung können wie in der Jahresbilanz erfolgen; bei bestimmten Umwandlungsformen ist jedoch eine Bewertung zu höheren Tageswerten möglich (vgl. z.B. § 362 Abs. 3 AktG). (2)   Die handelsrechtliche Übernahmebilanz nimmt das Vermögen des übertragenden Unternehmens mit den Werten auf, die auf das übernehmende Unternehmen übergehen. Hierbei gelten die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften für Jahresbilanzen. (3)   In der steuerlichen Schlussbilanz für das übertragende Unternehmen (Übertragungsbilanz) sind die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen. (4)   Die steuerliche Übernahmebilanz enthält das auf das übernehmende Unternehmen. übertragene Vermögen. Das UmwStG eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Fortführung der bisherigen Buchwerte.       Literatur: Widmann, S./Mayer, R., Umwandlungsrecht, Kommentar, Loseblattwerk, Bonn 1991.

bilden die Umstrukturierungen von Unternehmen ab. Das seit 1995 geltende Umwandlungsgesetz er­möglicht es Unternehmen ohne Liquidation durch Gesamtrechtsnachfolge, Sonderrechtsnachfolge oder Vollübertragung die Rechtsform zu verändern, sich miteinander zu verbinden oder sich zu teilen. Aus den im Gesetz unterschiedenen vier Grundformen der Umwandlung ergeben sich auch entspre­chende Sonderbilanzen: Verschmelzungsbilanzen (Verschmelzung), die die Fusion mehrerer Unternehmen abbilden, Spaltungsbilanzen (Spaltung), die die Teilung eines Unternehmens reflektieren, Vermögensübertragungsbilanzen, die einen Rechtsträgerwechsel aufzeigen und Formwechselbilanzen (Formwechsel), die einen Rechtsformwechsel vorbereiten. Siehe auch  Sonderbilanzen (mit Literaturangaben).

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