1. Von der Bank aufzustellende Bilanz am Ende einer Rechnungsperiode, praktisch des Geschäftsjahres. Inbegr. der Bankbilanz. Ggs.: Eröffnungsbilanz. 2. Sanierungs(schluss)bilanz.
Teil der Betriebsübersicht. Übernimmt die Salden aller Bestandskonten und weist somit die endgültigen Bilanzansätze analog zur Inventur und Bewertung aus. Beide Seiten der Bilanz müssen summengleich sein, der Ausgleich erfolgt durch Gewinn- oder Verlustsaldo. Das Schlussbilanzkonto ist das Abschlusskonto des Hauptbuchs. Die Schlussbilanz ist zugleich die Eröffnungsbilanz des nachfolgenden Geschäftsjahrs (Bilanzidentität).
Nach Schluß seines Geschäftsjahres, das 12 Monate nicht überschreiten darf, muß der Kaufmann nach § 39 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Inventar und eine Bilanz aufstellen; er hat »seine Grund stücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen«, er hat »dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen« (§ 39 Abs. 1 HGB). Diese Schlußbilanz entspricht dem Schlußbilanzkonto in Aufbau und Inhalt.
Die Schlußbilanz dient der Dokumentation (Dokumentationsfunktion des Jahresabschlusses). Zudem verfolgt der Gesetzgeber mit der Veröffentlichung der unter Beachtung von Gliede-rungs und Bewertungsvorschriften erstellten Schlußbilanz und der zugehörigen Erfolgsrechnung (Jahresabschluß) die Absicht, außenstehenden Personen, die ein berechtigtes Interesse an der bilanzierenden Unternehmung haben, über die Vermögens und Kapitallage, über die Erfolgssituation und über die Liquiditätslage der Unternehmung zu informieren.
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