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Bankbilanz

Kurzbezeichnung für den Jahresabschluß, d. h. für die Jahresbilanz und die Gewinn und Verlustrechnung der Kreditinstitute. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) haben ihn die Kreditinstitute in den ersten 3 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres aufzustellen und unverzügÜch dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) und der Deutschen Bundesbank einzureichen; später ist auch der festgestellte und in der Regel geprüfte Jahresabschluß (Prüfung der Kreditinstitute) ggf. mit Geschäftsbericht vorzulegen.

Für die Gliederung der Jahresbilanz und der Gewinn und Verlustrechnung sind vom aktienrechtlichen Gliederungsschema abweichende »Formblätter« vorgeschrieben, die der Geschäftsstruktur der Kreditinstitute Rechnung tragen. Es gibt mehrere Formblätter für Institute unterschiedlicher Rechtsform sowie für Spezialinstitute. Abgesehen von Unterschieden, die durch die Besonderheiten der Rechtsformen, für die sie gelten, sowie durch die spezielle Ausrichtung der Geschäftstätigkeit bei Spezialinstituten bedingt sind, stimmen sie in den Grund zügen überein. Für die privatrechtlichen Kreditinstitute sind sie nebst einigen allgemeinen Bestimmungen zur Gliederung durch Rechtsverordnungen des Bundesministers der Justiz, für die öffentlichrechtlichen Institute durch Anordnungen der Staatsaufsichtsbehörden vorgeschrieben. Die im Prinzip nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederten aktiven und passiven Bilanzposten sollen ein zutreffendes Bild von der Vermögenslage und der Finanzstruktur geben, die im wesentlichen nach dem Bruttoprinzip auszuweisenden Aufwands und Ertragsposten der Gewinn und Verlustrechnung in Kontoform oder Staffelform einen Einblick in die Ertragslage ermöglichen. Zum Inhalt der nach den Formblättern auszuweisenden Posten des Jahresabschlusses hat das BAK für die privatrechtlichen Kreditinstitute sog. Bilanzierungsrichtlinien erlassen; die für die öffentlichrechtlichen Institute von den Staatsaufsichtsbehörden erlassenen Richtlinien stimmen damit im wesentlichen überein. In einem Allgemeinen Teil enthalten sie einige Begriffsbestimmungen sowie Stellungnahmen zu Bilanzierungsfragen allgemeiner Art (z. Bankbilanz Fristengliederung, Pensionsgeschäfte, Sicherheiten, Gemeinschaftsgeschäfte, Kompensationen).

Hinsichtlich der Bewertung gelten von Sonderregelungen für Spezialinstitute abgesehen die allgemeinen handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften mit einer Ausnahme: Die nach den aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften für die Gegenstände des Umlaufvermögens anzusetzenden Werte dürfen bei den Forderungen und Wertpapieren des Umlaufvermögens unterschritten werden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Diese im KWG enthaltene Regelung ermöglicht es den Kreditinstituten, bei den genannten Bilanzpositionen stille Reserven zu bilden. Dementsprechend sehen die Formblattverordnungen bzw. anordnungen und Bilanzierungsrichtlinien für die Gewinn und Verlustrechnung bestimmte Abweichungen vom Bruttoprinzip vor, um zu verhindern, daß die Bildung und Auflösung stiller Reserven aus der Gewinn und Verlustrechnung ersichtlich werden. Zur Erläuterung des Jahresabschlusses ist im KWG eine Anlage zur Jahresbilanz vorgesehen, die nach den Bilanzierungsrichtlinien aber nur von den Sparkassen und Kreditgenossenschaften verlangt wird und für die eine Reihe von Angaben vorgeschrieben ist. Mit Ausnahme der Kreditinstitute in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft und des Einzelkaufmanns sowie von » Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform der GmbH müssen nach einer in das KWG aufgenommenen Verweisung auf das Publizitätsgesetz alle Kreditinstitute einen Geschäftsbericht aufstellen und mit dem Jahresabschluß zum Handelsregister einreichen. Aus der Verweisung auf das Publizitätsgesetz folgt auch, daß die Kreditinstitute ihren Jahresabschluß im Bundesanzeiger bekannt zu machen haben; kleineren Instituten kann gestattet werden, daß sie ihn nur in der örtlichen Presse veröffentlichen. Für die Zwecke der Banken aufsicht und Bankenstatistik haben die Kreditinstitute monatliche zwischenbilanzen (Monatsausweise) bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Alle 2 Monate werden von den Großbanken und einigen anderen großen Kreditbanken zwischenbilanzen, sog. Zweimonatsbilanzen, veröffentlicht.

Neben vor allem der Bank-GuV-Rechnung Teil des Bankjahresabschlusses. Jährliche Gegenüberstellung der Vermögenswerte (Aktiva) der Bank und ihres Kapitals - Fremd-, Eigenkapital (Passiva). Die Bankbilanz fasst dabei gleiche und z. T. verwandte Aktiva und Passiva zu globaleren Bilanzpositionen zusammen. Die Aufstellung der Jahresabschlüsse von Banken ist grunds. den modifizierten allgemeinen Bestimmungen der §§ 340, 340 a-o HGB bzgl. der externen Rechnungslegung unterworfen. Die Grundgliederung der Bankbilanz erfolgt im Wesentlichen unter Liquiditätsgesichtspunkten, indem die Aktivseite nach abnehmender Liquidität bzw. zunehmender Fristigkeit der Positionen, die Passivseite ebenso nach zunehmender Fristigkeit bzw. Überlassungsdauer gegliedert ist.

Darstellung der Vermögens- und der Kapitalstruktur eines Bankbetriebes. In der Praxis wird der Begriff auch in einem weiteren Sinne verwendet, indem man damit ausser der Bilanz i.e.S. auch die Gewinn- und Verlustrechnung, also den gesamten Jahresabschluss eines Bankbetriebes meint.

Zu zwei wesentlichen Fragen, die gesetzlich in genereller Form geregelt sind, nämlich zur Gliederung der Bilanz und zur Bewertung des Vermögens, bestehen für Banken Sonderregelungen:
(1)  Die allgemeinen Vorschriften zur Gliederung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 266 und 275 HGB) sind für Bankbetriebe ausser Kraft gesetzt worden, weil sie den Besonderheiten ihrer Tätigkeit nicht gerecht werden. Statt dessen hat man Banken die Verwendung auf ihre Tätigkeit zugeschnittener Gliederungen in Gestalt von sog. Formblättern vorgeschrieben. Bankbilanzen sind hiernach vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Liquidität zu gliedern, die einzelnen Vermögenspositionen nach ihrer Geldnähe (vom Kassenbestand bis hin zu den Grundstücken), die einzelnen Kapitalpositionen nach der Dauer der Bereitstellung (von den sehr kurzfristig abziehbaren Geldern bis hin zum unbefristet zur Verfügung stehenden Eigenkapital).
(2)  Während das Umlaufvermögen gewöhnlich nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten ist (§253 HGB), darf eine Bank Forderungen und Wertpapiere ihres Umlaufvermögens, also das Gros ihrer Vermögensteile, zu einem niedrigeren als nach § 253 HGB zulässigen Wert ansetzen. Praktisch bedeutet dies, dass der Gesetzgeber einer Bank bei der Bildung stiller Reserven und damit bei der Steuerung ihres ausgewiesenen Jahresgewinns (Bilanzgewinns) grösseren Spielraum zugesteht als Unternehmen anderer Wirtschaftszweige. Begründet wird dieses Privileg mit der besonderen Vertrauensempfindlichkeit der Einleger (Sparer), die möglichst nicht durch von Jahr zu Jahr allzu stark schwankende Gewinne ihrer Bank beunruhigt werden sollen.         

Siehe auch Bankjahresabschluss .

Literatur: Birck, H.,/Meyer, H., Die Bankbilanz, 5 Teilbände, 3. Aufl., Wiesbaden 1976-1989. Bie- ner, H. (Hrsg.), Die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Köln 1989. Bieg, H., Bankbilanzen und Bankenaufsicht, München 1983.

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