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Prüfung der Kreditinstitute

In erster Linie die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute (Bankbilanz). Der Jahresabschluß ist ggf. nebst der ihn erläuternden Anlage vor seiner Feststellung unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts, soweit dieser den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere Prüfer auf seine Ordnungsmäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften sowie Satzungsbestimmungen oder Regelungen im Gesellschaftsvertrag, zu prüfen; ausgenommen sind Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 10 Millionen DM nicht übersteigt. Geprüft werden müssen ausdrücklich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts; ferner ist festzustellen, ob die aufsichtsrechtlichen Anzeigepflichten sowie die Verpflichtung zur Einholung von Kreditunterlagen erfüllt worden sind. Die Prüfung ist spätestens bis zum Ablauf von 5 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzunehmen. Als Prüfer, die nach den für die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Vorschriften zu wählen und zu bestellen sind, kommen Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände (Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften) sowie Prüfungsstellen eines Sparkassen und Giroverbandes in Frage. Unverzüglich nach der Bestellung ist der Prüfer dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) anzuzeigen, das innerhalb eines Monats die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen kann, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist dem BAK und der zuständigen Landeszentralbank -von Kreditgenossenschaften und Sparkassen auf Anforderung einzureichen. Einzelheiten der Berichtspflicht hat das BAK unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und einer etwa darüber hinausgehenden berufsüblichen Berichtspflicht n den »Richtlinien für den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der Kreditinstitute (Prüfungsrichtlinien) « vom 20. Dezember 1968 geregelt. Für den Prüfer werden sie dadurch verbindlich, daß die Kreditinstitute ihre Beachtung zum Gegenstand des Prüfungsauftrags zu machen haben; Art und Umfang der Prüfungshandlungen werden dadurch weitgehend bestimmt. Daraus ergibt sich auch eine Dreiteilung des Prüfungsberichts in einen Hauptteil (Allgemeiner Teil), in einen Berichtsanhang (Besonderer Teil) und in Anlagen (z. B. vollständige Ausfertigung des Jahresabschlusses, Vollständigkeitserklärung). In dem Allgemeinen Teil der Richtlinien wird gesagt, in welcher Weise die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen, die Geschäftsentwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts und Ertragslage, das Kreditgeschäft (Kreditprüfungen) und das Anzeigewesen darzustellen sind sowie in einer zusammenfassenden Schlußbemerkung zu Wichtige n Fragen nochmals Stellung zu nehmen ist. Der Besondere Teil der Prüfungsrichtlinien schreibt vor, welche Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, Bilanzvermerken und Posten der Gewinn und Verlustrechnung zu geben sind und wie über die bemerkenswerten Kreditengagements zu berichten ist. Einige Zweifelsfragen zur Anwendung der Prüfungsrichtlinien hat der Bankenfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer in seiner Stellungnahme NR. 1/1969 im Benehmen mit dem BAK beantwortet. Nach Erlaß der Prüfungsrichtlinien hat das BAK in Verlautbarungen einige weitere Tatbestände genannt, die im Prüfungsbericht darzustellen sind (z. B. Risiken aus Währungstermingeschäften, Patronatserklärun-gen, Funktionsfähigkeit der Innenrevision (Innenrevision der Banken), Zinsänderungsrisiko. Der Prüfer, dem die Revisionsberichte und Arbeitspapiere der Innenrevision zur Verfügung zu stellen sind, ist gesetzlich verpflichtet, unverzüglich das BAK und die » Deutsche Bundesbank zu unterrichten, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, die die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-vertrag erkennen lassen. Für die Prüfung des Jahresabschlusses einzelner Institutsgruppen, insbesondere für Spezialinstitute, gelten teilweise ergänzende Sonderregelungen. Neben der Jahresabschlußprüfung unterliegen die Kreditinstitute, die das Effekten und das Depotgeschäft betreiben, der Depotprüfung. Außerdem ist das BAK befugt, bei den Kreditinstituten ohne besonderen Anlaß jederzeit Prüfungen selbst vorzunehmen oder in seinem Auftrag vornehmen zu lassen, wobei es den Prüfungsgegenstand nach eigenem Ermessen bestimmen kann. Soweit Prüfungen bei Kreditinstituten im Zusammenhang mit einer Einrichtung zur Einlagensicherung stattfinden, hat der Prüfer den Prüfungsberichtunverzüglich dem BAK und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

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