(Kreditanalyse, Kreditwürdigkeitsprüfung, Schuldneranalyse) Prüfung eines Kreditantrages, bevor der Kreditgeber, i.d.R. die Bank, darüber entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen er einen beantragten Kredit gewährt. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit zielt darauf ab, die Verlustgefahr aus dem Kreditgeschäft im voraus abzuschätzen. Die Banken führen sie nicht nur im eigenen Interesse durch, sondern es ist ihnen im Kreditwesengesetz auch vorgeschrieben, sich bei Krediten von mehr als 100000 DM die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers "offenlegen zu lassen". Die Prüfung konzentriert sich auf die Quellen, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll: bei Kreditanträgen von Unternehmen auf deren künftige Absatzchancen, bei Kreditanträgen von Privatpersonen auf deren künftiges Einkommen. Die Absatzchancen eines Unternehmens bestimmen sich nach den Bedingungen des betreffenden Marktes sowie danach, wie gut das Unternehmen geführt ist; beides wird dementsprechend untersucht. Bei der Prüfung des Unternehmens steht im Vordergrund die Analyse der Jahresabschlüsse aus den vergangenen Jahren (Bilanzanalyse), aus denen man vor allem die anhaltende Fähigkeit, Gewinne zu erwirtschaften, herauszulesen sucht ("nachhaltige Ertragskraft"). Informationen für Kredite an Privatpersonen beziehen die Banken vor allem von der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Beim Konsumentenkredit wird das credit scoring verwendet. Literatur: Falter; MJHermanns, F., Die Praxis des Kreditgeschäfts bei Sparkassen und anderen Kreditinstituten, 12. Aufl., Stuttgart 1987. Kreim, E., Zukunftsorientierte Kreditentscheidung, Wiesbaden 1988. Strötgen, H./Kerl, J. u.a., Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer nach § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), Frankfurt a. M. 1986.
Die Kreditprüfung geht jeder Kreditgewährung voraus. Sie dient Gläubigern zur Bonitätsbeurteilung von Unternehmen. Mit Hilfe ausgewählter Bonitätsanalyseinstrumente wird eine Kreditrückzahlungsprognose erstellt. Diese basiert auf einer gleichzeitigen Auswertung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Persönlichkeitsstruktur von Unternehmern bzw. leitenden Angestellten. Dieser Teilbereich der Kreditprüfung wird als Kreditwürdigkeitsprüfung bezeichnet, der durch eine Kreditfähigkeitsprüfung ergänzt wird. Diese hat zur Aufgabe, festzustellen, ob der Kreditantragsteller rechtsgültige Kreditverträge im Namen des Unternehmens abschließen darf.
Kreditkontrolle, Kreditwürdigkeitsprüfung
Umfasst hins. eines Kreditnehmers Kre-ditfähigkeits-, -Würdigkeitsprüfung, Prüfung der zusätzlichen Kreditsicherheiten sowie i. w. S. laufende Kreditkontrolle und -Überwachung.
Teilgebiet im Rahmen der Prüfung der Kreditinstitute. Die diese Prüfungen maßgeblich bestimmenden Prüfungsrichtlinien des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) (Banken aufsicht) befassen sich eingehend damit, in welcher Weise das Kreditgeschäft im Prüfungsbericht allgemein darzustellen sowie in der zusammenfassenden Schlußbemerkung zu würdigen ist und wie (im Berichtsanhang) die bemerkenswerten Einzelengagements zu besprechen sind. Zur allgemeinen Darstellung des Keditgeschäftes gehören die Beurteilung seiner Organisation (z. B. Kreditbearbeitung, Kreditüberwachung, Mahnwesen, Verwaltung und Überwachung der Kreditsicherheiten), die Darlegung seiner strukturellen Merkmale (Zusammensetzung nach Kreditarten, Größenklassen, Branchen, Risikogruppen), seine Beurteilung in wirtschaftlicher Hinsicht (insbesondere Darlegung der erkennbaren Risiken und der zu ihrer Dekkung gebildeten Wertberichtigungen nebst Stellungnahme, ob diese für ausreichend gehalten werden, sowie Ausführungen über den für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordenen Wertberichtigungsbedarf), Angaben über die Einhaltung der Höchstkreditgrenze (75% des haftenden Eigenkapitals) sowie der Vorschrift über die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern (Kreditunterlagen). Der Umfang der auf das Kreditgeschäft bezogenen Prüfungshandlungen ist darzulegen. In der zusammenfassenden Schlußbemerkung ist auf besonders Wichtige Punkte (z. B. Angemessenheit des Wertberichtigungsbedarfs) nochmals summarisch einzuge hen. Nach dem besonderen Teil der Prüfungsrichtlinien sind mit be stimmten Mindestangaben alle be merkenswerten Kredite einzeln zu besprechen, wobei als bemerkens wert insbesondere die Kredite gelten, die die Großkreditgrenze (15% des haftenden Eigenkapitals) übersteigen. Als bemerkenswert sind ferner z. B. Engagements zu besprechen, die im Rahmen des gesamten Kreditge schäfts von relativ großer Bedeutung sind, auf die in erheblichem Umfange Wertberichtigungen zu bilden waren oder bei denen die begründete Gefahr besteht, daß sie mit größeren Teilen notleidend werden. Die Bonität der besprochenen Kredite ist eingehend zu beurteilen und der Wert der Si cherheiten darzulegen. Ist eine ab schließende Beurteilung des Kredits aus den vorhandenen Unterlagen nicht möglich, so ist zu vermerken, welche Unterlagen fehlen; wenn dies bei einem nicht unerheblichen Teil der Engagements der Fall ist, so ist in der zusammenfassenden Schlußbe merkung des Prüfungsberichts darauf hinzuweisen. Kreditsicherheiten dienen dazu, dem Kreditgeber eine Befriedigungsmöglichkeit für den Fall zu verschaffen, daß der Schuldner den Kredit nicht zurückzahlen kann. Sie mindern in Abhängigkeit von ihrer Qualität mehr oder weniger stark das Ausfallrisiko und spielen deshalb auch bei der Kreditwürdigkeitsprüfung und bei der Frage eine Rolle, ob ein Kreditinstitut davon absehen darf, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen (Kreditunterlagen). Als Kreditsicherheiten kommen in Betracht dingliche Rechte an Vermögensgegenständen des Schuldners, die in dessen Konkurs wenigstens zur abgesonderten Befriedigung berechtigen, insbesondere als Immobiliarsicherheiten Grund pfandrechte (Hypotheken, Grund schulden und Rentenschulden) an Grund stükken, Erbbaurechten und am Wohnungs bzw. Teileigentum, und als Mobiliarsicherheiten Pfandrechte an Wertpapieren, ferner Pfandrechte, Sicherungseigentum und Vorbehaltseigentum bei Waren und sonstigen beweglichen Sachen sowie Pfandrechte und Sicherungsabtretungen bei Rechten und Forderungen. Nicht zum Vermögen des Schuldners gehörende Kreditsicherheiten sind Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen durch Dritte. Ein Fall der Mitverpflichtung von dritten Personen liegt auch beim Ankauf von Wechseln mit mehreren Unterschriften vor.
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