(Abk.: KWG. Amtliche Bezeichnung: Gesetz über das Kreditwesen. ) Gewissermassen das »Grundgesetz« für die deutschen Banken u.a. Finanzinstitutionen und die Bankenaufsicht. Das eigentliche KWG wird durch eine Reihe von Verordnungen, Bekanntmachungen, BaFin-Stellungnahmen u.a. ergänzt und präzisiert. Das KWG hat nach ursprünglicher amtlicher Begründung 3 Zielsetzungen: 1. Gewährleistung allgemeiner Ordnung im deutschen Bankwesen; 2. Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Kreditapparates; 3. Schutz der Gläubiger der Banken vor Vermögensverlusten. Es gilt für den Gesetzgeber, einerseits diese Hauptziele möglichst vollständig zu erreichen, andererseits aber den Banken Entscheidungsfreiräume für ihre Geschäftspolitik zu belassen, die der Wirtschaftsordnung in Deutschland adäquat sind. Zur Realisierung dessen sieht das KWG grunds. vor: laufende Überwachung der Banken sowie Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsichtsinstanzen von Fall zu Fall, sei es bei einzelnen Banken, bei Bankengruppen oder hins. des gesamten Bank- und auch des Börsenwesens. Zentrale Aufsichtsinstanz: BaFin.
soll die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens (Kredit) und die Sicherheit der Einlagen durch Regelung von Bankenaufsicht, Wettbewerb, Publizitätsvorschriften sowie Vorschriften über Kreditgeschäfte und s Liquidität gewähren.
Der Zweite Abschnitt des Kreditwesengesetzes (§§ 10 bis 31) enthält detaillierte gesetzliche Vorschriften für die oben genannten Institute. Dazu gehören beispielsweise Bestimmungen zur Eigenmittelausstattung und Liquidität der Unternehmen des Kreditwesens. So heißt es im § 10 Abs. 1: »Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben«. Darüber hinaus gilt für die Liquidität: »Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist« (§11 KWG Abs. 1).
Ebenfalls im Zweiten Abschnitt des KWG wird das Kreditgeschäft gesetzlich geregelt. Besondere Bestimmungen gibt es für Großkredite und Millionenkredite sowie Organkredite.
Großkredite sind Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditgebers erreichen oder überschreiten. Großkredite müssen nach §§ 13, 13 a und b der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Außerdem gilt nach § 14 Abs. 1: »Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsunternehmen ... und ein Finanzunternehmen ... haben der Deutschen Bundesbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen EUR oder mehr betragen hat (Millionenkredite).«
Organkredite nach § 15 KWG sind »(1) 1 Kredite an:
* Geschäftsleiter des Instituts,
* nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind,
* Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),
Das Kreditwesengesetz (KWG) regelt die geschäftliche Tätigkeit von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie anderen Unternehmensformen der Finanzbranche. Es schreibt eine staatliche Beaufsichtigung der Unternehmen durch das BAKred vor und regelt dessen Kompetenzen. Mit dem KWG werden drei Zielsetzungen verfolgt:
* Gewährleistung einer geordneten und staatlich beaufsichtigten Durchführung der Geschäfte im Finanzsektor,
* Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft ,
* Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlusten .
1931 erstmals gefasstes Gesetz zur staatlichen Aufsicht über Kreditinstitute. Die jetzige Grundfassung stammt von 1962 und wurde bis jetzt in 6 Novellen, zuletzt 1997, geändert. Das Gesetz hat folgende Zielsetzungen:
* Schutz der Funktionsfähigkeit des Kreditwesens
* Laufende Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Banken
* Vorbeugende Gefahrenabwehr zum Schutz der Kundeneinlagen
Das Gesetz macht vor allem Vorschriften für die Bereiche der Liquiditäts- und Risikopolitik, der Bereich der Rentabilität wird nur indirekt über die Vorschriften zum haftenden Eigenkapital berührt. Das Gesetz ist in folgende wesentlichen Hauptteile gegliedert:
Struktureile Vorschriften: Begriff der Kreditinstitute, Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. Vorschriften für die Geschäftstätigkeit: Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität, über die Kreditgeschäfte, z.B. Großkredite, über Werbung und die Meldepflichten. Auf Sichtsmaßnahmen: Zulassung zum Geschäftsbetrieb, Schutz der Bezeichnungen „Bank“ und „Sparkasse“, Eingriffe bei Missständen wie z.B. Schließung des Kreditinstituts.
Das KWG ist die rechtliche Grundlage der staatlichen Bankenaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland. Das KWG stammt aus dem Jahre 1961, wurde seither jedoch mehrfach in einzelnen Punkten geändert. Es schränkt für den Bereich der Kreditinstitute (Banken) die Gewerbefreiheit ein, indem es (1) die Ausübung entsprechender Tätigkeiten von einer staatlichen Erlaubnis abhängig macht, deren Erlangung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, und (2) den als Banken zugelassenen Unternehmen bei ihrer Geschäftstätigkeit bestimmte Verhaltensnormen vorschreibt und sie der permanenten Beaufsichtigung durch das Bundes- aufsichtsamt für das Kreditwesen unterwirft.
Den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegen alle Unternehmen, "die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert" (§ 1 KWG). Als Bankgeschäfte werden im einzelnen genannt: Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Effekten-, Depot-, Investment-, Garantie-, Re- volving- und Girogeschäft. Nicht erfasst vom KWG (d.h. von der Bankenaufsicht) werden bisher das Leasing- und das Factoringgeschäft. Wer Bankgeschäfte in der genannten Weise betreiben will, bedarf dazu einer schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes. Sie wird nur dann erteilt, wenn in ausreichendem (vom Aufsichtsamt festgelegten) Umfang haftendes Eigenkapital vorhanden ist und mindestens zwei Personen die Bank hauptamtlich leiten, die als zuverlässig und für ihre Aufgabe fachlich geeignet erscheinen (§33 KWG). Um das Publikum zu schützen, dürfen nur Unternehmen, die die Erlaubnis des Aufsichtsamtes zum Betreiben von Bankgeschäften haben, öffentlich die Bezeichnungen "Bank", "Bankier", "Volksbank" oder "Sparkasse" führen (§§ 39 und 40 KWG). Die Verhaltensnormen für Kreditinstitute, die im KWG ausgeführt und im Laufe der Zeit durch das Aufsichtsamt ergänzt worden sind, betreffen vor allem die Kreditvergabe und die Struktur des Gesamtgeschäfts. Zur Kreditvergabe ist den Banken vorgeschrieben, sich bei jedem Kredit von mehr als 50.000 EUR die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers offenlegen zu lassen (§18 KWG). Handelt es sich um einen Grosskredit oder einen Organkredit, so sind darüber hinaus ein einstimmiger Beschluss der Geschäftsleiter der Bank sowie die unverzügliche Meldung an das Aufsichtsamt vorgeschrieben (§§ 13, 15, 16 KWG).
Zur Struktur des Gesamtgeschäfts schreibt das KWG den Kreditinstituten "ein angemessenes haftendes Eigenkapital" (§ 10) sowie "jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft" vor (§11). Zur Präzisierung dieser sehr allgemein gefassten Vorschriften hat das Aufsichtsamt die "Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute" erlassen, in denen es im einzelnen darlegt, wann es das Eigenkapital als angemessen und die Liquidität als ausreichend ansieht. Für den Alltag des Bankgeschäfts sind die "Grundsätze" der wichtigste geschäftsbeschränkende Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Kreditinstitute. Zur laufenden Beobachtung der Institute sieht das Gesetz verschiedene Kontrollmöglichkeiten für das Aufsichtsamt vor. So sind den Kreditinstituten laufende Meldepflichten über ihren Geschäftsverlauf sowie Mitteilungen an das Amt bei wichtigen Veränderungen auferlegt (§§ 13, 14, 16, 24, 25, 26 KWG). Ausserdem sind die Wirtschaftsprüfer der Banken verpflichtet, auch auf die Einhaltung der KWG-Normen zu achten sowie das Aufsichtsamt zu unterrichten, wenn sie den Bestand einer Bank bedrohende Mängel bemerken (§ 29 KWG). Schliesslich dürfen Vertreter des Aufsichtsamtes auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei einzelnen Instituten vornehmen (§ 44 KWG). Für den Fall, dass das Aufsichtsamt wirtschaftliche Gefahren bei Kreditinstituten feststellt, sind gestufte Eingriffsbefugnisse vorgesehen (§§ 45-47 KWG).
Das Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, kurz: KWG) enthält die rechtlichen Vorschriften für die Arbeit und den Betrieb von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen. Das KWG regelt die Rechte und Pflichten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred).
Siehe auch Bankenaufsicht .
Literatur: Bähre, I. L./Schneider, M., KWG-Kom- mentar, 3. Aufl., München 1986. Szagunn, V.I Wohlschiess, K., Gesetz über das Kreditwesen - Kommentar, 5. Aufl., Stuttgart, Berlin, Köln 1990. Reischauer; FJKleinhans, ]., Kreditwesengesetz (KWG), Loseblattkommentar für die Praxis nebst sonstigen bank- und sparkassenrechtlichen Aufsichtsgesetzen sowie ergänzenden Vorschriften, Berlin 1963 ff.
Gesetz über das Kreditwesen
Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der deutschen Kreditwirtschaft im Interesse der gesamten Volkswirtschaft und des Anlegerschutzes. Es beinhaltet u. a. das Zulassungsverfahren die Regelung des Wettbewerbs, der Publizität und der Bankenaufsicht. Es enthält darüber hinaus wichtige Vorschriften für die Durchführung von Kreditgeschäften und die Tätigkeit von Kreditinstituten im Allgemeinen. Das KWG trat am 1.1.1962 in Kraft und löste das bereits seit 1934 gültige Gesetz ab. Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch die
4. Novelle, die in ihren wesentlichen Teilen am 1.1.1993 in Kraft getreten ist. Sie setzte die
2. Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie und die Eigenmittel-Richtlinie der EG in nationales Recht um.
(KWG). Gesetz über das Kreditwesen.
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