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Kredite

Die „leihweise, zeitlich begrenzte Überlas­sung von Zahlungsmitteln, Sachgütern oder Dienstleistungen gegen zu erwartende zukünftige Sach- oder Finanzleistungen“ erscheint unter den relevanten Begriffsbil­dungen als die wichtigste Definition des Kreditbegriffes. Voraussetzung für die Kreditvergabe ist das Vertrauen des Kredit­gebers in Leistungswillen und Leistungsfä­higkeit des Kreditnehmers, die als Kredit- würdigkeit bezeichnet werden. Kreditgeber können sowohl Banken (z.B. Kontokorrentkredite, Diskontkredite, Dar­lehen) als auch Privatpersonen, Betriebe (z.B. Schuldscheindarlehen, Obligationen, Lieferantenkredite, Konsumentenkredite) und öffentliche Institutionen sein. Sie er­möglichen es dem Kreditnehmer, leihweise Geld (z. B. Darlehen), Sachgüter (z. B. Liefe­rantenkredite), Dienstleistungen oder Si­cherheiten (z.B. Akzeptkredit, Avalkredit) in Anspruch zu nehmen, wobei die dadurch entstandene Einbuße an anderweitigen Ka­pitalerträgen beim Kreditgeber durch eine entsprechende Zinszahlung zu kompensie­ren ist. Im Rahmen der Absatzfinanzierung tre­ten Kredite als Finanzierungshilfen in Form von Absatzgeld- oder Absatzgüterkrediten auf, die ein Unternehmen potentiellen Kun­den, denen es augenblicklich an der entspre­chenden Kaufkraft mangelt, entweder direkt gewährt oder über Kreditinstitute vermittelt. Dabei werden in Abhängigkeit vom Kredit­nehmer die Konsumentenkredite, die an Endverbraucher vergeben werden, von den Lieferantenkrediten, derenZielgruppe der Groß- und Einzelhandel ist, unterschieden. Primärziel der Absatzkreditgeber ist eine Er­höhung des Absatzvolumens. Ferner sollen der zukünftige Absatz und die zeitliche Ab­satzstruktur gesichert werden. Die zur kurz­fristigen Fremdfinanzierung zählenden Ab­satzkredite können vertraglich geregelt sein oder auch durch ungeplante Zahlungsverzö- gerungen ohne vertragliche Fixierung entste­hen. In beiden Fällen ist eine notwendige Voraussetzung für die Kreditgewährung de­ren gesicherte Finanzierung, die man in die drei Grundformen Alleinfinanzierung, Refi­nanzierung und Drittfinanzierung, bei der eine Kreditvermittlung des verkaufenden Unternehmens durch spezielle Kreditinsti­tute erfolgt, einteilen kann.          

Literatur:  Berndt, R., Marketing 2 - Marketing- Politik, Heidelberg 1990.

Bezeichnung für Geldausleihungen von Kreditinstituten an Kunden. Einem Kredit werden bestimmte Bedingungen (Fachausdruck: Konditionen) zugrunde gelegt. Hierzu gehören die Zinsen, die für die gesamte Laufzeit oder eine Teillaufzeit fest (fix) oder variabel vereinbart werden können. Bei vereinbarten variablen Zinsen werden diese je nach Kapitalmarktsituation dem steigenden oder fallenden Marktzins angepasst. Als Regulativ dient in der Regel das Verhältnis zum Diskontsatz. Weitere Bedingungen sind die Rückzahlungsvereinbarung und die Absicherungsgrundlage (Sicherheitengestellung, Bonitätsprüfung). Kredite, die mit einer Laufzeit von einigen Monaten gewährt werden, bezeichnet man als kurzfristige Kredite. Mittelfristige haben eine Laufzeit bis zu vier Jahren und langfristige von über vier Jahren. Es gibt verschiedene Kreditarten, z. B. Kontokorrentkredite (Überziehungen des Kontokorrentkontos bis zu einer mit dem Kreditinstitut vereinbarten maximalen Höhe), Wechselkredite (gegen Hergabe eines Wechsels), Hypothekenkredite (langfristige Kredite gegen Eintragung einer Hypothek alc AhqichPn ingwn inrllagP im (ln inrihi ich PinPC (:n inricti\'ir-I-cl
Die Abtretung von Kapital bildenden Lebensversicherungen zur Sicherung und/oder Tilgung von Darlehen (auch Kontokorrentkrediten), deren Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, führt bei Kreditaufnahmen (auch Krediterhöhungen) nach dem 13.2.1992 zur Versagung der Steuerfreiheit bei Fälligkeit der Lebensversicherung im Erlebensfall. In einschränkendem Maße gilt dieses auch für eine nur vorübergehende Sicherung von Kreditmitteln durch Lebensversicherungen. Um die steuerlichen Nachteile zu vermeiden, musste bis zum 30.6.1993 entweder
· die Abtretung der Lebensversicherung in vollem Umfang freigegeben werden oder
· die Abtretung auf den Nennbetrag des Darlehens per Valutastand vor dem 14.2.1992 beschränkt werden oder
· eine Einschränkung der Besicherung lediglich auf den Todesfall erfolgen (diese Alternative ist steuerlich jedoch risikobehaftet, da eine abschließende Regelung durch die Finanzverwaltung noch offen ist).

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