Sammelbegriff für alle Behörden, die mit Einzug, Verwaltung und Ausgabe der öffentlichen Gelder betraut sind. Sie regelt sich nach dem FinanzverwaltungsG und besteht aus den Bundesfinanzbehörden (Bundesminister der Finanzen, Bundesamt für Finanzen, Oberfinanzdirektionen (OFD), Hauptzoll- und Zollfahndungsämter) und Landesfinanzbehörden (Landesfinanzministerien, Oberfinanzdirektionen und Finanzämter).
Zur Finanzverwaltung gehören die Bundes und Landesbehörden, die mit dem Besteuerungsverfahren befaßt sind. Oberste Behörden sind der Bundesminister der Finanzen und die Landesfinanzminister bzw. Senatoren, eine Wichtige Oberbehörde ist das Bundesamt für Finanzen, Mittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen und örtliche Behörden vor allem die Finanzämter, denen die unmittelbare Zuständigkeit für die Besteuerung obliegt; ihre innere Organisation umfaßt mehrere Stellen. Die Finanzbehörden haben gem. § 85 AO »die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden«. Die Finanzverwaltung wird gegenüber dem Steuerpflichtigen durch sogenannte Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide, tätig. Gegen jeden Verwaltungsakt kann der davon Betroffene einen Rechtsbehelf einlegen (gegen einen Steuerbescheid z. B. den Einspruch, nach dessen Erfolglosigkeit die Klage beim Finanzgericht).
Behördenorganisation, im engeren Sinn für die Steuerverwaltung und, in gewissem Umfang, für die Ausführung von Geldleistungsgesetzen, im weiteren Sinn zusätzlich auch für andere Aufgaben, wie die Vermögens- und Bauverwaltung. In der Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund Art. 108 GG den Bundesfinanzbehörden die Verwaltung der Zölle, des Branntweinmonopols, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschl. der Einfuhrumsatzsteuer und der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften übertragen, während die Landesfinanzbehörden für die Verwaltung der übrigen Steuern zuständig sind. Diese Aufteilung (Verwaltungskompetenz), die unabhängig von der Ertrags- bzw. Gesetzgebungskompetenz ist, können Bund und Länder ändern, wenn dadurch der Vollzug der Steuergesetze erleichtert und verbessert wird. Die Verwaltung von kommunalen Steuern obliegt den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden, soweit die Länder den Gemeinden diese Aufgabe übertragen haben. Oberste Finanzbehörden sind die Finanzministerien des Bundes und der Länder, Bundesoberbehörden, die Bundesschulden Verwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Branntweinabgaben), das Bundesamt für Finanzen, das Bundesauf- sichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Die Oberfinanzdirektionen dienen gleichzeitig als Mittelbehörden des Bundes und der Länder. Ihre Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen, denen das Zollkriminalinstitut sowie als örtliche Behörden die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter nachgeordnet sind, sind entsprechend Teil der Bundesfinanzverwal- tung; ihre Besitz- und Verkehrsteuerabteilungen, denen die Finanzämter als örtliche Behörden unterstehen, sind dagegen Teil der Landesfinanzverwaltungen. Innerhalb der Oberfinanzdirektionen bestehen ausserdem Bundes- und Landesvermögens- sowie Bauabteilungen, denen Bundesvermögens- und Bundesforstämter sowie Finanz- und Staatsbau- ämter unterstehen. Rechtsgrundlage für den Behördenaufbau bildet das Finanzverwal- tungsgesetz vom 30. 8.1971. W. G.
Als Finanzverwaltung bezeichnet man die Bundes- und Landesbehörden, die nach dem Grundgesetz und dem Finanzverwaltungsgesetz beauftragt sind, Steuererhebungen durchzuführen und öffentliche Gelder zu verwalten.
Im Bereich des Bundes sind dieses die Hauptzollämter, die Oberfinanzdirektionen und das Bundesfinanzministerium. Im Bereich der Bundesländer sind dieses die Finanzämter, die Oberfinanzdirektionen und die Finanzministerien der Länder.
Siehe auch: Steuern
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