Ein rechtsfeststellender (deklaratorischer) Verwaltungsakt. In einem Steuerbescheid setzt das Finanzamt eine Steuerschuld bzw. einen Steuererstattungsanspruch fest. Zu unterscheiden sind endgültige, vorläufige und Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen einen endgültigen Steuerbescheid kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch bzw. Widerspruch eingelegt werden. Bei einem vorläufigen Steuerbescheid sind Einzelpunkte der Besteuerungsgrundlagen noch unklar (z.B. wer ist Erbe, wem sind Leasinggegenstände zuzurechnen?). Sobald die Ungewissheit beseitigt ist, muss die vorläufige Steuerfestsetzung aufgehoben werden. Seit mehreren Jahren erfolgt von Amts wegen eine vorläufige Steuerfestsetzung bei Einkommensteuerbescheiden wegen der Höhe der Kinderfreibeträge, der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen, der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 a Einkommensteuergesetz. Bei diesen Punkten gibt es anhängige Verfassungsbeschwerden. Wenn die entsprechenden Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden, werden die Änderungen bei allen Steuerpflichtigen von Amts wegen berücksichtigt. Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung laut § 164 Abgabenordnung ergehen in der Regel bei allen Steuerpflichtigen, die voraussichtlich einer Betriebsprüfung unterliegen. Im Unterschied zur vorläufigen Steuerfestsetzung bleibt hier der gesamte Steuerfall offen und kann jederzeit geändert werden. Wird der Vorbehalt der Festsetzung nicht ausdrücklich aufgehoben, so entfällt er automatisch mit Ablauf der Festsetzungsfrist (d.h. nach vier Jahren) oder nach einer Außenprüfung.
Eine Steuerfestsetzung erfolgt Grundsätzlich durch einen von der Finanzbehörde erlassenen Steuerbescheid (§ 155 AO). Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 122 AO) und wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Auch Steuererstattungsansprüche, Steuervergütungen, Prämien und Zulagen werden durch Steuerbescheid festgesetzt. Ebenso erfolgt die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer sowie die Ablehnung eines Antrages auf Steuerfestsetzung durch einen Steuerbescheid.
Ein Steuerbescheid ist von der Finanzbehörde Grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Er muß zum einen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und zum anderen den Steuerschuldner angeben. Außerdem ist im Steuerbescheid bekanntzugeben, welcher Rechtsbehelf binSteuerbevollmächtigter
nen welcher Frist bei welcher Behörde eingelegt werden kann.
Geldverwaltungsakt, im Gegensatz zu sonstigen Verfügungen der AO (z. B. Stundungsbescheid gern. § 222 AO). Der Steuerbescheid enthält das Ergebnis des Festsetzungs- oder Feststellungsverfahrens (Besteuerungsverfahren) (§ 155 AO). Eine Sonderstellung haben Grundlagenbescheide, die lediglich die Ergebnisse von Bewertungen (z. B. Einheitswert) oder Vorausermittlungen gesondert feststellen (§§ 179, 180 AO). In der Regel ist Schriftform vorgeschrieben. Die schriftlichen Steuerbescheide enthalten (§ 157 A0): · Steuerart, · Grundlagen der Besteuerung, · Steuerbetrag, · Steuerschuldner, · Rechtsbehelfsbelehrung, · Steuerzahlungsmodalitäten, · Hinweise auf wesentliche Abweichungen von der Steuererklärung (§ 91 I AO). WH. W.
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