Verfahren, das die Entstehung, Ermittlung, Festsetzung, evtl. Änderung und das Erlöschen der Steuerschuld regelt. Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht wird, den das Gesetz an die Leistungspflicht knüpft. In den Einzelgesetzen ist dieser Zeitpunkt häufig genauer präzisiert worden, z.Besteuerungsverfahren bei der Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, bei der Lohnsteuer der Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt, bei der Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist. Für die Ermittlung der Steuerschuld ist häufig eine ordnungsmäßige Buchführung Voraussetzung, z.Besteuerungsverfahren bei der Umsatz-, Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftsteuer. Grundlage der Ermittlung ist eine Steuererklärung, die vom Steuerpflichtigen mit entsprechenden Anlagen und Erläuterungen beim zuständigen Finanzamt abzugeben ist. Das zuständige Finanzamt setzt die Steuer in einem sog. Steuerbescheid fest, entweder endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, was für die Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden von Bedeutung ist. Gegen jeden Steuerbescheid ist der Rechtsbehelf des Einspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids möglich. Die Steuerschuld erlischt durch Zahlung und evtl. auch durch Erlass gemäß § 227 Abgabenordnung oder Verjährung gemäß § 232 Abgabenordnung.
Das Recht des Besteuerungsverfahrens ist nahezu ausschließlich in der AO niedergelegt, und zwar mit Maßgeblichkeit für alle Steuern, die durch Bundesrecht oder EGRecht geregelt sind. Es enthält erhebliche Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, von denen viele betriebswirtschaftliche Funktionsbereiche einer Unternehmung betroffen sind. Das Besteuerungsverfahren besteht aus einer Mehrzahl von Elementen. Obligatorisch sind das Steuerermittlungsverfahren, das SteuerFestsetzungs- und Steuerfeststellungsverfahren (beide zusammen bilden das Veranlagungsverfahren, Veranlagung), sowie das Steuererhebungs und Steuerbeitreibungsverfahren ( bzw. Steuererstattungs und Steuervergütungsverfahren). Fakultativ sind das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sowie das Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren. Innerhalb des Steuerermittlungsverfahrens unterscheidet man ein allgemeines und ein besonderes. Das allgemeine Steuerermittlungsverfahren befaßt sich mit der Ermittlung der steuerpflichtigen Personen (u. a. durch besondere Anzeigepflichten) und mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (insbesondere durch Steuererklärungen, die ihrerseits wieder vielfach auf einer Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen basieren). Im Steuerermittlungsverfahren kann das Finanzamt Beweismittel heranziehen, z. Besteuerungsverfahren Auskünfte von den Beteiligten und von anderen Personen, sowie die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und Urkund en verlangen oder auch z. Besteuerungsverfahren eidliche Vernehmungen durchführen bzw. Versicherungen an Eides Statt fordern. Das besondere Steuerermittlungsverfahren umfaßt vor allem die Außenprüfung (Betriebsprüfung), die Steuerfahndung und die besondere Steueraufsicht bei bestimmten zoll und verbrauchsteuerpflichtigen Vorgängen oder hinsichtlich solcher Personen, die z. Besteuerungsverfahren wegen einer Steuerhinterziehung bereits rechtskräftig bestraft worden sind. Das SteuerFestsetzungs- und Steuerfeststellungsverfahren dient letztlich dazu, in einem Steuerbescheid den geschuldeten Steuerbetrag anzugeben; Steuerbescheide können auch unter Nachprüfungsvorbehalt oder »vorläufig« ergehen. Im Hinblick auf die Vielfalt der an einem Objekt beteiligten Personen oder die Besonderheiten bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen werden manchmal abweichend vom »Normalverfahren« nicht in einem Zuge die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die Steuer gleichzeitig festgesetzt; es werden dann vielmehr die Besteuerungsgrundlagen in einem gesonderten Verfahren ermittelt und förmlich bekanntgegeben. Gesonderte Feststellungen erfolgen beispielsweise für die Einheitswerte, für die Einkünfte von Mitunternehmergemeinschaften, für den gemeinen Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften. Für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden die Steuerbeträge ohnehin nicht unmittelbar vom Finanzamt, sondern von den Gemeinden festgesetzt. Diese benötigen dazu Steuermeß bzw. Zerlegungsbescheide. Feststellungs, Steuermeß und Zerlegungsbescheide sind sogenannte Grundlagenbescheide; sie sind hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen selbständig anfechtbar und müssen bei Nichteinverständnis auch als solche angegriffen werden, weil anderenfalls ihr Inhalt bindend in die Folgebescheide (Steuerbescheide) übernommen werden muß. Unter bestimmten, in der AO im einzelnen geregelten Voraussetzungen können die vorbezeichneten Bescheide später wieder geändert werden. Das Steuererhebungs und Steuerbeitreibungsverfahren dient dazu, eine festgesetzte Steuer bei Fälligkeit der Kasse des Steuergläubigers zuzuführen. Dies geschieht durch Zahlung, Steuerabzug oder Aufrechnung; als Druckmittel dienen der Säumniszuschlag und die sich ggf. zur Beitreibung anschließende Vollstreckung. Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann durch ist und ung, Zahlungsaufschub, Aussetzung der Vollziehung (zinspflichtig) verschoben werden; Abgaben können auch durch Billigkeitserlaß oder Zahlungsverjährung in Fortfall kommen. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren umfaßt die Rechtsbehelfe Einspruch und Beschwerde. Es ist kostenfrei, jedoch an bestimmte Fristen gebunden. Im Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitsverfahren führt die Finanzbehörde Grundsätzlich die Ermittlungen selbständig durch; sie kann die Strafsache aber jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Während der Steuerpflichtige im normalen Besteuerungsverfahren kein Aussageverweigerungsrecht hat, steht ihm dies nach der Einleitung eines Straf bzw. Steuerordnungswidrigkeitsverfahrens natürlich zu.
vorwiegend im steuerrechtlichen Mantelgesetz, der Abgabenordnung (AO), geregelt. Aber auch die einzelnen Steuerartengesetze enthalten Verfahrensteile (z. B. Konkretisierung der Steuerpflicht und Erhebung). Die Abgabenordnung soll eine gleichmässige und sichere Durchführung der Besteuerung gewährleisten. Sie ist das Instrument zur Durchsetzung materieller Ansprüche. Die Steuerkompetenzen sind wegen ihrer Bedeutung im Grundgesetz (Art. 104 a ff.) besonders hervorgehoben. In der AO wird zugleich die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen geklärt. Schliesslich enthält sie Grundsätze, die die Funktionsfähigkeit der Finanzverwaltung sicherstellen sollen. Einige Grundsätze haben Verfassungsrang, z.B. gleichmässige Festsetzung der Steuern (§85), Recht auf Gehör (§91). Die Finanzbehörde ermittelt von Amts wegen (§ 88). Sie hat eine Beratungspflicht (§89) und muss Verwaltungsaktebegründen (§ 1211). Die Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren (§30); sie können wegen Befangenheit abgelehnt werden (§82 ff.). Der Steuerpflichtige hat bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 90). Die AO ist i.d.R. bei allen Steuern und Steuervergütungen anzuwenden (§ 1 AO). Für Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten) gilt sie sinngemäss (§ 1III mit § 3 III AO). Das Besteuerungsverfahren orientiert sich noch primär am steuerzahlenden Bürger; die Steuerverwaltung ist jedoch heute in zunehmendem Masse auch "darreichende Verwaltung". Die AO ist zwar kein vollständiges Steuergesetz oder Mantelgesetz, enthält aber moderne, elastische und sachgerechte Spielregeln für alle am Besteuerungsverfahren beteiligten Adressaten. Die planerische Relevanz des Besteuerungsverfahrens wird häufig unterschätzt. Folgende Phasen und Zwischenstationen des Besteuerungsverfahrens sind hervorzuheben (vgl. Abb.). Es ist zwischen der Verjährung noch nicht festgesetzter Steuern (Festsetzungsverjährung) und der Verjährung festgesetzter, aber noch nicht erhobener Steuern (Zahlungsverjährung) zu unterscheiden. Die Besteuerungsgrundlagen können geschätzt werden (§ 162). Die Steuer kann unter generellem Vorbehalt (§ 164) oder (punktuell) vorläufig (§165) festgesetzt werden. Endgültige Steuerbescheide können nur unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 172-177) aufgehoben und geändert werden. Eckpfeiler sind die Prinzipien Rechtssicherheit und (etwas nachgeordnet) Gleichmässigkeit der Besteuerung. Eine Aussenprüfung (§§ 193-203) beginnt mit der Prüfungsanordnung (§§ 196— 197) und endet mit der Schlussbesprechung (§201). Über das Ergebnis ergeht ein Prüfungsbericht (§202). In besonderen Fällen kann die Finanzbehörde in diesem Zusammenhang über die künftige steuerrechtliche Behandlung einzelner Sachverhalte eine verbindliche Zusage erteilen (§§ 204-207). Die aussergerichtlichen ordentlichen Rechtsbehelfe (Einspruch, Beschwerde) sind in der AO, die gerichtlichen Rechtsbehelfe (Klage vor dem Finanzgericht und Revision beim BFH) in der Finanzgerichtsordnung geregelt. Literatur: Rose, G., Grundzüge des Besteuerungs- Verfahrens, 2. Aufl., Wiesbaden 1989. Sudau, AJ Lammerding, JJBrauel, H., Abgabenordnung und FGO, 10. Aufl., Bonn, Achim 1988. Tipke,KJ Kruse, H. W, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Loseblattausgabe, Köln.
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