(Betriebsprüfung, Steuerprüfung) besonderes Sachaufklärungsverfahren der Finanzverwaltung und somit Teil des Besteuerungsverfahrens. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Abgabenordnung (§§ 193 ff.) und aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Betriebsprüfungsordnung (Steuer). Die Steuerprüfung kann bei allen Steuerpflichtigen zur Durchführung kommen. Hierfür wurden besondere Prüfungsmethoden entwickelt. Betriebsgrösse und Branchen beeinflussen Turnus und Umfang der Aussenprüfung. Gegen die Prüfungsanordnung ist die Beschwerde möglich. Die Prüfung kann sich auf eine oder mehrere Steuerarten beziehen. Anlässe und Prüfungsschwerpunkte können z.B. sein: aufklärungsbedürftige Einzelsachverhalte, vorhandene Kontrollmittei- lungen, Verprobungsergebnisse (Umsatzsteuerverprobung), Fragen der Abgrenzung des gewerblichen vom privaten Bereich, die Behandlung von Grundstücken, die Beurteilung der Gesellschafterverhältnisse und Beteiligungen, Fragen der Umstrukturierung von Unternehmen, Wechsel der Rechtsform, Betriebsaufgabe, Probleme des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs, Fragen der Auslandsbeziehungen sowie der Investitionsförderung. Der Steuerpflichtige wird i.d.R. die Gelegenheit wahrnehmen, schon während der Prüfung zu den beanstandeten Sachverhalten Stellung zu nehmen. Der Prüfungsbericht enthält das Ergebnis der Steuerprüfung. Im Zusammenhang mit der Aussenprüfung kann das Finanzamt auch verbindliche Zusagen über die künftige Behandlung einzelner Sachverhalte erteilen. Literatur: Schröder, JJMuuss, H., Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung, Loseblattsammlung, Berlin. Kleine, K., Das Berichtigungspotential der steuerlichen Betriebsprüfung, Berlin 1988.
siehe Betriebsprüfung.
(früher: Betriebsprüfung) ist die zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch einen Außenprüfer des Finanzamts stattfindende formale Prüfung der Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit nach GoB.
Die steuerliche Außenprüfung ist geregelt in den §§ 193207 Abgabenordnung (AO). Als Verwaltungsrichtlinie existiert hierzu die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) 1978. Außenprüfungen dienen der umfassenden Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse sowohl des geprüften Steuerpflichtigen als auch anderer mit ihm in Verbindung stehender Personen (über die sog. Kontrollmitteilungen ausgeschrieben werden). Der Außenprüfung unterliegen Grundsätzlich alle Steuerpflichtigen; im wesentlichen unterhegen ihr jedoch Unternehmen und deren Gesellschafter (§ 193 AO). Für eine Außenprüfung zuständig ist das Betriebsfinanzamt des Unternehmens. Dies prüft entweder selbst oder es beauftragt mit der Außenprüfung besondere Großbetriebsprüfungsstellen, die den Oberfinanzdirektionen angegliedert sind. Für Zwecke der Außenprüfung werden sämtliche Unternehmen etwa alle 3 Jahre nach Umsatz und Gewinnkriterien in Großbetriebe, Mittel, Klein und Kleinstbetriebe eingeteilt. Außenprüfungen von Großbetrieben sind Grundsätzlich Anschlußprüfungen, während alle anderen Betriebe in der Regel nicht zeitlich lückenlos überprüft werden. Die Außenprüfung beginnt mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Sie findet im Unternehmen statt. Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Außenprüfung verpflichtet (§ 200 AO). Er hat sämtliche Unterlagen von steuerlicher Bedeutung zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und zu erläutern. Der Steuerpflichtige kann bestimmte Mit arbeiter als Auskunftspersonen be nennen, an die sich die Außenprüfer dann Grundsätzlich zu halten haben. Prüfungsfeststellungen sollen dem Steuerpflichtigen bereits während der Prüfung bekanntgemacht werden. Die Ergebnisse der Außenprüfung müssen dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden. Sie sind dann mit ihm in einer Schluß besprechung zu erörtern (§ 201 AO). Anschließend werden die Prüfungs ergebnisse in Einzelheiten und mit Begründungen in einem schriftlichen Prüfungsbericht wiedergegeben (§ 202 AO). Soweit in der Schlußbe sprechung keine Einigung hinsicht lich strittiger Sachverhalte oder hin sichtlich rechtlicher Beurteilungen von Prüfungsfeststellungen erzielt werden konnten, wird das im Prü fungsbericht vermerkt. Der Prü fungsbericht wird dem Steuerpflichti gen zur Stellungnahme übersandt. Danach wird der Prüfungsbericht vom Betriebsfinanzamt ausgewertet, was in der Regel zur Berichtigung von Steuerbescheiden führt. Sind Steuerbescheide unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung erlassen worden (§ 164 AO) was sehr häufig der Fall ist, erfolgt erst nach einer Außenprüfung eine endgültige Steuerveranlagung (Ver anlagung).
Vorhergehender Fachbegriff: Aussenhandelswirkungen | Nächster Fachbegriff: Aussensteuergesetz
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|