Ein entscheidendes Element des Umsatzsteuersystems ist das Recht zum Vorsteuerabzug. Hierdurch werden die Umsätze auf Unternehmerebene steuerlich neutral gestellt. Bezieht ein Unternehmer von einem anderen eine Leistung, kann er die mit dem Kaufpreis an den Lieferer gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Dadurch wird der Unternehmer nicht mit Umsatzsteuer belastet.
Ausnahmen von dieser Erstattungspraxis der Vorsteuer sind zugelassen, insbesondere wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie Umsätze tätigt, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen.
Vorsteuer
Umsatzsteuer
Begr. f. d. Abzug der Umsatzsteuer (gem. §§ 15, 15a UStG), die einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen für Lieferungen oder sonstige Leistungen (Vorleistungen) in Rechnung gestellt wurde. Durch den V. wird die auf der jeweils vorhergehenden Umsatzstufe eingetretene Umsatzsteuerbelastung rückgängig gemacht. Dadurch wird eine Umsatzsteuerkumulierung vermieden. Unternehmen können auch die von ihnen entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für eingeführte Gegenstände im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend machen. Vgl. Mehrwertsteuer.
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