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Steuerfreie Umsätze

Diese Umsätze sind zwar steuerbar, d.h., sie erfüllen alle Merkmale von ? steuerbaren Umsätzen, sind jedoch aus verschiedenen Gründen steuerfrei. In der Europäischen Union hat man sich darauf geeinigt, innergemeinschaftliche Lieferungen in EU-Länder und Ausfuhrlieferungen in Drittländer vollständig von der nationalen Umsatzsteuer zu befreien, da das Ausland die dort geltende Umsatzsteuer erhebt. Somit muss das deutsche Finanzamt auch gezahlte Vorsteuern auf Exporte aller Art wieder erstatten. Reine Exporteure erhalten also im Wesentlichen nur Vorsteuern bzw. Einfuhrumsatzsteuern vom Finanzamt erstattet. Sie zahlen keine Umsatzsteuern auf ihre Lieferungen. Die übrigen Steuerbefreiungen in § 4 Umsatzsteuergesetz erfolgen aus sozialen und kulturellen Zwecken, um Doppelbelastungen mit Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern (z.B. Grunderwerb- und Versicherungsteuer) zu vermeiden und aus systematischen Gründen, z.B. bei Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Nr. 28). Grundsätzlich gilt das Prinzip: kein Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung der Lieferung oder sonstigen Leistung nur gegenüber dem Endverbraucher erfolgt und damit nur in Höhe der Wertschöpfung des letzten Unternehmers. Beispiel: Eine Blindenwerkstatt hat Umsatzsteuer auf eingekaufte Waren, Ausstattungsgegenstände und Dienstleistungen aller Art in Höhe von 14.000 ? gezahlt. Die steuerfreien Umsätze betragen 150.000 ?. Die 16-prozentige Umsatzsteuer von 24.000 ? entfällt zwar. Es bleibt jedoch die Belastung der Vorsteuer von 14.000 ?, die weder erstattet noch verrechnet werden kann. Daher hat der Gesetzgeber in bestimmten Fällen eine sog. Umsatzsteueroption vorgesehen.

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