Grundsätzlich sind alle Erträge in- und ausländischer Wertpapiere steuerpflichtig. Ausnahmen:
(a) festverzinsliche Wertpapiere, deren Zinserträge gem. § 3 Nr. 53 u. 54, § 3a EStG sowie Kapitalmarktförderungsgesetz ertragsteuerfrei sind,
(b) Vorteile, die sich für Arbeitnehmer aus dem Bezug von Belegschaftsaktien ergeben, soweit bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
Zinserträge aus bestimmten, vor 1955 ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren sind steuerfrei (§§ 3, 3a EStG) und unterliegen nicht dem Abzug von Kapitalertragsteuer.
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