Gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen (z.B. bei Immobilien bestimmten Bankumsätzen und Blindenumsätzen) auf eine Steuerbefreiung zu verzichten. Man optiert für die Umsatzsteuerpflicht, um das Recht zu erhalten, alle Vorsteuern abziehen zu können, die mit den entsprechenden Umsätzen zusammenhängen.
Beispiel: Herr Janko lässt ein Gebäude für 2.000.000 € + 19 % Vorsteuer erstellen und vermietet es für jährlich 150.000 € an verschiedene umsatzsteuerpflichtige Einzelhändler und Freiberufler. Auf Betriebskosten und Reparaturen entfallen 3.000 € Vorsteuern. Gemäß § 4 Nr. 123 UStG ist die Vermietung umsatzsteuerfrei. Dann entfällt allerdings auch der Abzug der Vorsteuern von 320.000 + 3.000 EUR. Bei der Option hätten die Mieter keinen Nachteil. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 19 % von 150.000 = 28.500 € können sie als Vorsteuer geltend machen. Dafür erhält Herr Janko die gesamte Vorsteuer auf die Baukosten (320.000 €) und die jährliche Vorsteuer auf Betriebs- und Reparaturkosten (3.000 €) vom Finanzamt erstattet. Herr Janko muss allerdings laut § 15a Abs. UStG mindestens für zehn Jahre für die Umsatzsteuerpflicht optieren.
Siehe auch Bauherrenmodell
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