Keine selbstständige Steuer. Es ist die Umsatzsteuer, die einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellt wird. Dadurch wird immer nur der Mehrwert bzw. die Wertschöpfung auf jeder Unternehmensstufe besteuert. Laut § 15 Umsatzsteuergesetz kann der Unternehmer die Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, die folgende Voraussetzungen erfüllt: Der Steuerbetrag muss in einer Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Die Umsatzsteuer muss dem Unternehmer für ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen in Rechnung gestellt worden sein.Auch die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb kann als Vorsteuer abgezogen werden.
(engl. prior tax) Das Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer) bestimmt, dass der Unternehmer (Unternehmen), der bestimmte Umsätze ausführt, die auf diese Umsätze entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Dieser Unternehmer ist nach dem gegenwärtigen europäischen System der Nettoallphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug grundsätzlich berechtigt, von der abzuführenden Steuer auf die von ihm getätigten Umsätze die Umsatzsteuerbeträge abzuziehen, die andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung ausgewiesen haben. Diese Umsatzsteuer betrage, die ein Unternehmer von seiner abzuführenden Umsatzsteuer in Abzug bringen kann, werden als Vorsteuer bezeichnet. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Umsatzbesteuerung lediglich auf der Endstufe also beim Konsumenten erfolgt. Außerdem soll eine Steuerkumulierung vermieden werden.
Mehrwertsteuer
Vorsteuer ist der Betrag an Umsatzsteuer (USt), den ein Unternehmer für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen eines Vorunternehmers, für geleistete Anzahlungen gegenüber einem Vorunternehmer und für entrichtete Einfuhrumsatzsteuern in Rechnung gestellt erhält. Die Vorsteuern sind Grundsätzlich als Forderungen gegenüber dem Fiskus von der eigenen Umsatzsteuerschuld des Unternehmers abziehbar; insofern wird die Umsatzsteuerbelastung der Vorstufen storniert, so daß Kaskadeneffekte der USt-Kumulation entfallen und eine Wettbewerbsneutralität gefördert wird. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, daß die USt in den Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesen ist. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die USt für solche bezogenen Leistungen, die entfallen auf: erstens allgemein steuerfreie Umsätze, zweitens Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets, die steuerfrei wären, wenn sie im Erhebungsgebiet ausgeführt würden, sowie drittens unentgeltliche Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden (§ 15 Abs. 2 UStG); nicht abziehbare Vorsteuern teilen das Schicksal der bezogenen Leistungen, sind also Teil der Anschaffungskosten aktivierter Leistungen oder des Aufwandes nichtaktivierter Leistungen, soweit nicht ohnehin nach § 9 b EStG eine Aufwandverrechnung zulässig ist. Daraus folgt eine Belastung der Absatzleistung in Höhe der USt der letzten Vorstufe, so daß nur der »Mehrwert« der steuerbefreiten Stufe unbelastet bleibt, wenn der Abnehmer ein Endverbraucher ist; ansonsten tritt auf der nächsten Stufe ein Kumulationseffekt ein. Vom Verbot des Vorsteuerabzugs sind aus Gründen der Exportförderung ausgenommen die Steuerbefreiungen der §§ Nr. 1-6, 25 Abs. 2 und 26 Abs. 5 UStG. Hieraus folgt in der Regel eine vollständige Entlastung der Leistung bei Grenzübertritt von inländischer USt. Vereinfachungen beim Vorsteuerabzug bestehen u. a. für Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Reisekosten (§§ 27-40 UStDV) sowie für Unternehmer mit bestimmten Umsätzen bis DM 100000 ($S 69, 70 UStDV). Unternehmer mit steuerbefreiten und steuerpflichtigen Umsätzen müssen die Vorsteuern wirtschaftlich zutreffend aufteilen ($15 UStG); bei einer Änderung der Verwendung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für steuerbefreite Umsätze, die innerhalb der ersten fünf Jahre (Grund stücke: 10 Jahre) eintritt, ist eine anteilige Vorsteuerkorrektur durchzuführen (§ 15 a UStG).
Die Regelungen zur Vorsteuer gehören zu den zentralen Elementen des Mehrwertsteuersystems (—Umsatzsteuer) mit einer Allphasen-Netto-Umsatzsteuer. An die Lieferanten (Leistende, Vorunternehmer) gezahlte Umsatzsteuer sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb können als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abgezogen wer-- den. Als Ergebnis verbleibt nach der Korrektur die Umsatzsteuer als Zahllast für die neu hinzugekommenen Wertsteigerungen (Leistungen). Ändert sich die zum Anschaffungszeitpunkt vorgesehene Verwendung eines Wirtschaftsguts, so muss der Vorsteuerabzug neu geprüft und gegebenenfalls nach § 15 aUStG korrigiert werden.
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