Sachen und Rechte im bürgerlich- rechtlichen Sinne sowie sonstige vermögenswerte Vorteile, wenn für deren Erlangung Aufwendungen getätigt worden sind, ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie allein oder im Rahmen des gesamten Betriebs verkehrsfähig sind.
Nach h.M. ist der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstandes mit dem steuerrichtlichen (positiven) Wirtschaftsgutbegriff identisch.
Wirtschaftsgut ist ein steuerrechtlicher Begriff. Im weiteren Sinne werden darunter sowohl Vermögensgegenstände (positive Wirtschaftsgüter) als auch Schulden (negative Wirtschaftsgüter), im engeren Sinne nur Vermögensgegenstände verstanden.
(engl. business goods, commodity) Der Begriff Wirtschaftsgut ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes interpretiert worden. Hiernach sind Wirtschaftsgüter
1. Sachen, Rechte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, die a) durch Aufwendungen (Aufwand) erlangt wurden, b) nach der allgemeinen Verkehrsanschauung selbständig bewertungsfähig sind und c) dem Betrieb einen über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgehenden Nutzen versprechen (= positive oder aktive Wirtschaftsgüter), und
2. Verpflichtungen und wirtschaftliche Lasten (= negative oder passive Wirtschaftsgüter). Für die steuerrechtliche Begriffsbestimmung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend, so dass die Rechtsprechung den steuerlichen Begriff Wirtschaftsgut weit gefasst hat. Hierunter können sowohl Sachen, Tiere und nichtkörperliche Gegenstände fallen. Aber auch bloße vermögenswerte Vorteile (Rechte und Werte), selbst tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten sind steuerlich im Einzelfall als Wirtschaftsgut zu behandeln. Der steuerliche Begriff des positiven Wirtschaftsgutes geht in einem Punkt über den handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands (Vermögen) hinaus. Ein Wirtschaftsgut umfasst auch p Güter, die zwar bei einer Veräußerung des Unternehmens (Liquidation) den Gesamtkaufpreis erhöhen, aber nicht einzeln veräußerbar sind. Dieser sog. derivative Geschäfts oder Firmenwert (Unternehmenswert) wird handelsrechtlich nicht als Vermögensgegenstand verstanden, eine Aktivierung ist aber aufgrund ausdrücklicher Rechtsvorschrift möglich.
Der Begriff Wirtschaftsgut (WG) ist im Steuerrecht bedeutsam für die Bestimmung des Inhalts von Steuerbilanz und Vermögensaufstellung. Der weit verbreiteten Ansicht, daß der Begriff WG deckungsgleich ist mit dem handelsrechtlichen Begriff Vermögensgegenstand, entspricht der RegE zum BilRG durch die Übernahme des WG-Begriffs in die Handelsbilanz. Damit bestimmt dieser)
Begriff, neben den Rechnungsab-grenzungsposten und den handelsrechtlichen Bilanzierungshilfen, den Umfang von Handels und Steuerbilanz.
Mangels einer gesetzlichen Definition des WG-Begriffs hat die steuerliche Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt. Danach liegt ein positives bzw. aktives WG vor, wenn Sachen, Rechte oder sonstige wirtschaftlichen Vorteile
a) durch Aufwendungen erlangt wurden,
b) selbständig bewertungsfähig sind und
c) einen Nutzen haben, der über einePeriode hinausreicht. Zu a) Die Art der Aufwendungen ist bedeutsam für den Bilanzansatz immaterieller WG des Anlagevermögens. Während bei materiellen WG Anschaffungs und Herstellungsaufwand zur Aktivierung führen, werden immaterielle WG. nur bei entgeltlichem Erwerb (Anschaffungsaufwand) angesetzt (§ 5 Abs. 2 EStG). Zu b) Schwierigkeiten bereitet der Rechtsprechung die Festlegung der selbständigen Beweisbarkeit. Hier wird nicht auf die Einzelveräußerbar-keit im Sinne einer Stichtagszerschlagungsidee abgestellt, sondern die Ver-äußerlichkeit mit dem Gesamtbetrieb ist entscheidend.
Zu c) Dieses Merkmal will sicherstellen, daß keine Aufwendungen aktiviert werden, die nur eine Periode betreffen und deshalb Perioden aufwand darstellen.
Bei der Bestimmung des passiven WG (Schulden, Lasten) lehnt sich die Rechtsprechung aus Objektivierungsgründen stärker an die der statischen Bilanzauffassung zugrund e liegende Stichtagszerschlagungsidee an. Neben der Festlegung der am Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten hat dies vor allem Auswirkungen auf den Umfang der Rückstellungen. Der Rückstellung muß danach eine Verbindlichkeit zugrund e liegen, die am Bilanzstichtag bereits rechtlich oder wirtschaftlich entstanden ist.
Bei der Ermittlung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe im Rahmen der Vermögensaufstellung werden den WG die Schulden und Lasten gegenübergestellt (§ 98 a BewG). Im Sinne eines weiten WG-Begriffs kann man von einem identischen Begriffsinhalt in Steuerbilanz und Vermögensaufstellung ausgehen. Abweichungen ergeben sich bei der Art der Aufwendungen. Das Ansatzverbot für durch Herstellung erlangte immaterielle WG gilt für die Vermögensaufstellung nicht. Allerdings stellt die Rechtsprechung im Rahmen der Konkretisierung der selbständigen Bewertungsfähigkeit zunehmend auf den entgeltlichen Erwerb ab. So wird nur der derivative Firmenwert angesetzt. Die sog. firmenwertähnlichen WG. werden ebenfalls nur bei entgeltlichem Erwerb erfaßt (Abschn. 53 VStR). Vgl. Immaterielle Anlage-werte.
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