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Liquidation

Auflösung einer Handelsgesellschaft, um die Gläubiger befriedigen und das Restvermögen an die Gesellschafter (Gesellschaft) verteilen zu können.

(1) Materielle Liquidation: Veräußerung vorhandener Vermögenswerte bei der Auflösung einer Unternehmung. Die Gläubigerbefriedigung erfolgt aus dem Erlös der Vermögensgegenstände. Der verbleibende Rest wird unter den Gesellschaftern entsprechend ihrem Kapitalanteil verteilt. Mit der Auflösung der Unternehmung wird diese zu einer Auflösungsgesellschaft, die nach außen durch den Zusatz i. Liquidation gekennzeichnet ist. Allgemeine Gründe für eine Liquidation sind: Unrentabilität des Unternehmens, Erreichung des Betriebszwecks, Ausscheiden der (des) Gesellschafter(s) durch Tod, Krankheit. Das AktG (vgl. § 260 (1)) nennt folgende Gründe: Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; Beschluß der Hauptversammlung (drei Viertel Mehrheit des bei der Beschlußfassung anwesenden Grundkapitals); durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse. Die Auflösungsgründe lt. § 60 (1)GmbHG entsprechen denen des AktG weitgehend. Zu Beginn der Liquidation ist gem. § 270 (1) AktG eine Eröffnungsbilanz einschließlich eines erläuternden Berichtes zu erstellen. Im weiteren Verlauf ist nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss einschließlich eines Geschäftsberichtes aufzustellen.
Im Rahmen der Liquidation ist vor allem den Gläubigerschutzinteressen Rechnung zu tragen, was in erster Linie bei Kapitalgesellschaften wegen ihrer begrenzten Haftung erforderlich ist.
(2) Formelle Liquidation erfolgt im Rahmen der Umwandlung im Wege der Einzelübertragung. Bei der Erstellung der Liquidationsbilanz ist bei den Wertansätzen vom Weiterbestand der Betriebswirtschaft auszugehen, da hier lediglich eine Änderung der Rechtsform erfolgt.
(3) Abwicklung von Termingeschäften an der Börse (Skontration).

Die Liquidation ist die Abwicklung einer aufgelösten Handelsgesellschaft. Sie hat die Aufgabe, nach der Auflösung der Gesellschaft die persönlichen und finanziellen Bindungen der Gesellschafter zu lösen, um die Beendigung der Gesellschaft zu bewirken.

Liquidation bedeutet Abwicklung eines aufge lösten Unternehmens. Zweck der Liquidation ist so weit die Liquidation nicht für Zwecke der Umgründung erfolgt die Ver äußerung der Vermögenswerte und Einziehung der Forderungen zur Til gung der Schulden. Der Restbetrag wird an die Anteilseigner im Verhält nis ihrer nominellen Kapitalanteile verteilt, soweit für den Fall eines Liquidation gewinns keine andere Verteilung vorgesehen ist (z. B. § 121 HGB bei oHG). Die Liquidation wird durch Liquidato ren durchgeführt, die in der Regel dieselben Personen sind, die auch vor der Auflösung die Geschäfte der Ge sellschaft geführt und diese nach au ßen vertreten haben. Sie haben eine Liquidation eröffnungsbilanz auf den Stichtag des Auflösungsbeschlusses und eine Liquidation Schlußbilanz nach Beendigung der Liquidation aufzustellen. Erstreckt sich die Liquidation über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, so sind zum jeweiligen Jah resende zwischenbilanzen aufzustel len. Die Bewertung erfolgt in der Handelsbilanz zu Zeitwerten, in der Steuerbilanz zu fortgeführten Buch werten. Buchführung und Abschlüs se unterhegen bei der AG während der Liquidation nicht der Pflichtprüfung (§ 270 AktG 1965).

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Rechtlich geregeltes Verfahren zur selbständigen Abwicklung der Geschäfte bei Auflösung einer Gesellschaft.

1. Abwicklung einer aufzulösenden Unternehmung bzw. ihrer Geschäfte. Erhält den Firmenzusatz i.Liquidation (in Liquidation) oder i.A. (in Auflösung).
2. Auch: Skontration. Abwicklung von Termingeschäften an der Börse, i.d. R. über spezielle Einrichtungen dafür (Liquidationsvereine).
3. Exekution.

(Abwicklung) planmässige Verflüssigung der Vermögenswerte eines Unternehmens mit dem Ziel, aus dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen und den evtl. verbleibenden Rest an die Gesellschafter oder Eigentümer zu verteilen. Die Liquidation kann still erfolgen (z.B. beim Einzelkaufmann) und unterliegt dann keinen besonderen Abwicklungsvorschriften. Für viele Unternehmen ist jedoch eine offene Abwicklung vorgeschrieben, für die ein förmliches Abwicklungsverfahren vorgesehen ist (z.B. für die AG in den §§264ff. AktG, für die KGaA in den §§289 f. AktG, für die GmbH in den §§ 66 ff. GmbHG, für die KG in den §§161 Abs. 2, 145 ff. HGB, für die OHG in den §§145 ff. HGB). Die offene Abwicklung wird nach der rein rechtlichen Massnahme der Auflösung der Gesellschaft durch die Abwickler (Liquidatoren) vorgenommen. Abwickler sind grundsätzlich die bisherigen gesetzlichen Vertreter. Den Abwicklern obliegt auch die Rechnungslegung im Abwicklungsverfahren (Liquidationsbilanz). Auflösungsgründe für eine AG sind z. B. der Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, ein Hauptversammlungsbeschluss mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, oder die Eröffnung des Konkursverfahrens.        

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