handelsrechtlich der Wert, der beim Verkauf von Vermögensgegenständen (Vermögen) zum aktuellen Zeitpunkt erreicht würde.
Wert, den ein Posten in der Bilanz zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, z.B. zum Bilanzstichtag.
(1) Wert eines Vermögensgegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt.
(2) Bei Optionen: Differenz zwischen Optionspreis und dem inneren Wert der Option.
(3) Bei Optionsscheinen: Differenz zwischen Kurs eines Optionsscheins und seinem rechnerischen Wert.
Siehe
>>> Tageswert,
>>> Zeitwertverfall.
ist ein Marktpreis zur Bewertung der Kostengüter. Er tritt dann an die Stelle des Anschaffungspreises, wenn Geldwertschwankungen eingetreten sind. Die Ermittlung des Zeitwertes stößt bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen auf keine Schwierigkeiten, da der Zeitwert vom Beschaffungs- bzw. Absatzmarkt ableitbar ist. Beim Anlagevermögen ist die Bestimmung des Zeitwertes schwierig, da für gebrauchte Güter des Anlagevermögens kein Markt besteht. Das Zeitwertprinzip als ein Bewertungsprinzip gilt für Handelsbilanzen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an den Anschaffungswert gebunden sind, nur insoweit, als es nicht gegen das i Niederstwertprinzip verstößt.
Siehe auch: Tageswert
Wert einer Einnahme oder Ausgabe, die diese zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Fälligkeit in der Zukunft hat.
Der Zeitwert wird in § 40 Abs. 2 HGB für Bilanzzwecke als der Wert umschrieben, der den Vermögensgegenständen und Schulden zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz beizulegen ist. Als Ausprägungsformen des Zeitwertes sind allgemein die An-schaffungs oder Herstellungskosten (bei abnutzbaren Gütern vermindert um Abschreibungen), der Börsen oder Marktpreis am Bilanzstichtag, die Wieder Beschaffungs oder Wiederherstellungskosten am Bilanzstichtag oder der Verkaufswert (gemeiner Wert, Verkehrswert) am Bilanzstichtag (abzüglich noch anfallender Aufwendungen) möglich. Auch der Er-tragswert oder der steuerliche Teilwert stellen Ausprägungsformen des Zeitwertes dar. Anhand welcher der genannten Wertkategorien man die Höhe des Wertes bestimmt und ob man den Zeitwert vom Beschaffungs oder Absatzmarkt oder als Ertragswert ableitet, hängt von den mit der Bewertung verfolgten Zielsetzungen ab. Dies zeigen auch die §§ 153 ff. AktG 1965, die besondere Bewertungsvorschriften zur Ermittlung des Zeitwertes enthalten.
1. Einem Vermögensgegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt - z. B. Bilanzstichtag - beizulegender Wert. Hat er einen Marktwert, kann dieser als Zeitwert gelten.
2. Betrag, zu dem in einem Geschäft zu marktüblichen Konditionen zwischen sachverständigen, vertragswilligcn Geschäftspartnern ein Vermögenswert gehandelt oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte. Entspr. häufig dem Marktwert oder wird geschätzt.
3. Wert eines verzinslichen Titels, der sich durch Abzin-sung des Nominalbetrags auf den betreffenden Stichtag ergibt. Beim Wechsel z. B. der diskontierte Wechselbetrag.
4. Bei einer Devisenoption Teil des Optionspreises.
(Tageswert) sekundärer Bewertungsmassstab (—Bewertungskriterien) für bilanzielle Vermögens- und Schuldpositionen, der allerdings nach herrschender Meinung keinen bestimmten Wertansatz vorsieht. Der Wertansatz lässt sich im konkreten Fall nur mit Hilfe allgemeiner Rechnungslegungszwecke (Jahresabschluss) und durch Auslegung gesetzlicher Vorschriften ermitteln. In der Praxis haben sich daher Hilfsgrössen für die Bestimmung des Zeitwerts herausgebildet. Dazu zählen Wiederbeschaffungswert, Marktwert, Börsenwert, Einzelveräusserungspreis, beizulegender Wert, Ertragswert und —Teilwert. Wegen des Niederstwertprinzips darf der Zeitwert jedoch die —Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschreiten.
(bei Optionen). Der Zeitwert einer Option bildet zusammen mit dem inneren Wert einer Option der Wert der Option. Der Zeitwert hängt primär von der Restlaufzeit einer Option ab. Ausserdem beeinflussen der (Markt-)Zinssatz und die Volatilität den Zeitwert. Siehe Optionen (mit Literaturanga-ben).
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