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Vermögensgegenstand

Materielles oder immaterielles Gut bzw. ein wirtschaftlicher Vorteil, das bzw. der selbständig bewertbar und übertragbar ist, wenn ein Kaufmann das wirtschaftliche Verfügungsrecht hat.

Nach h.M. ist der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstandes mit dem steuerrechtlichen (positiven) Wirtschaftsgutbegriff identisch.

Der Begriff Vermögensgegenstände ist im HGB nicht definiert, obwohl er laufend verwendet wird. Der Gesetzgeber will den Begriff Vermögensgegenstände aufgrund der Erläuterungen zum Bilanzrichtliniengesetz nur für Gegenstände der Aktivseite der Bilanz verwenden. Beispielsweise hat nach § 240 HGB jeder Kaufmann im Inventar die Vermögengegenstände nach Art, Menge und Wert anzugeben. Und nach dem , Vollständigkeitsprinzip des § 246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluß sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine gesetzliche Einschränkung folgt aus dem Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind. Nach Dieter Schneider kennt somit das Gesetz einen Oberbegriff Vermögensgegenstände, den es in bilanzierungsfähige und nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände unterteilt. Die bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände sind entgegen dem Vollständigkeitsgebot in bilanzierungspflichtige Vermögensgegenstände und in bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände aufgrund der Bilanzierungswahlrechte zu unterteilen.

§ 40 Abs. 2 HGB verpflichtet den Kaufmann zur Erfassung und zum Ausweis sämtlicher Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz. Dabei werden als Vermögensgegenstände nach h. M. selbständig verkehrsfähige, d. h. einzeln veräußerbare Güter angesehen. Der Artige selbständige Gegenstände des Rechtsverkehrs sind: Sachen, Rechte auf Zahlungen (wie Forderungs- und Beteiligungsrechte) sowie Zahlungen für die Anschaffung von Nutzungsrechten, also wirtschaftlichen Vorteilen, nicht jedoch die Nutzungsrechte selbst. Dabei wird die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstand zu den Aktiva des Bilanzierenden nur dann nach juristischen Gesichtspunkten entschieden, wenn rechtliche (Eigentum) und tatsächliche Herrschaftsmacht über den Vermögensgegenstand in der Person des Bilanzierenden zusammenfallen. Aber auch betrieblich genutzte Gegenstände, die juristisch im Eigentum Dritter stehen, werden als bilanzierungspflichtige Vermögensgegenstände angesehen, vorausgesetzt, der Bilanzierende darf sie wie eigene Gegenstände nutzen und haftet für ihren Verlust wie bei eigenen Gegenständen. Das dem Bilanzierenden zustehende Nutzungsrecht und die Ge-fahrtragung durch ihn begründen hier sog. wirtschaftliches Eigentum, etwa bei sicherungsübereigneten, abgetretenen und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vermögensgegenständen, bei Kommissionswaren und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Leasinggegenständen.

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