Körperlich nicht faßbare Vermögensgegenstände, wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen oder der Firmenwert.
Immaterielle Vermögenswerte („intangible assets“) sind identifizierbare, nicht-monetäre und nicht-körperliche Vermögenswerte, die ein Unternehmen zur Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder zu Verwaltungszwecken besitzt. Sofern die restriktiven Ansatzkriterien des IAS 38 erfüllt sind, besteht neben entgeltlich erworbenen auch für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte eine Aktivierungspflicht. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise auch für Entwicklungskosten. Der Ansatz der immateriellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Zugangs hat zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Die Folgebewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und kumulierter Verluste aus Wertminderungen (IAS 38.63). Wenn ein aktiver Markt für die immateriellen Vermögenswerte existiert, kann statt der planmäßigen Abschreibung in den Folgejahren eine Bewertung zum jeweiligen Tagesneuwert am Bilanzstichtag vorgenommen werden (Neubewertung, IAS 38.64).
Immaterielle Vermögensgegenstände sind grundsätzlich gemäß dem Vollständigkeitsprinzip des § 246 Abs. 1 HGB bilanzierungspflichtig. Es sind nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für die Unternehmung.
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