Goodwill, Geschäftswert. Der Firmenwert ist ein immaterieller Wert, der den »Ruf« bzw. das Image eines Unternehmens repräsentieren soll. Er entspricht dem Betrag, den ein potenzieller Käufer für ein Unternehmen als Ganzes über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände hinaus unter Berücksichtigung aller Schulden zu zahlen bereit ist. Wertbildende Faktoren sind: Stammkundschaft, gutes Management, rationelle Verfahren, Know-how etc.
Zum Zwecke der Bilanzierung (Bilanz) ist zwischen derivativem und originärem Firmenwert zu unterscheiden. Ersterer entsteht bei dem Kauf eines Unternehmens und darf bilanziert und innerhalb von fünf Jahren steuerlich abgeschrieben werden, Letzterer ist der selbstgeschaffene Firmenwert, welcher nicht bilanziert werden darf.
Siehe Geschäftswert
Siehe Goodwill
Goodwill
(Geschäftswert, good will) immaterieller Anlagewert; er lässt sich wertmässig durch die Differenz zwischen dem Ertragswert bzw. Gesamtwert der Unternehmung und der Summe der Zeitwerte des bilanzierten Nettovermögens (Gesamtvermögen abzüglich Schulden) ausdrücken. Seine Ursache liegt im Zusammenwirken erfolgsfördender Faktoren, wie Know how, Kundenstamm, Qualität der Unternehmensleitung und der Belegschaft, Marktstellung etc. Der Firmenwert kann selbst geschaffen (originärer Firmenwert) oder aber entgeltlich erworben sein (derivativer Firmenwert). Für den originären Firmenwert besteht sowohl handels- als auch steuerrechtlich ein Bilanzierungsverbot (§ 248 Abs. 2 HGB), während der derivative Firmenwert in der Handelsbilanz angesetzt werden darf ( Aktivierungswahlrechte, § 255 Abs. 4 HGB) und bei Aktivierung dann innerhalb der folgenden vier Jahre (mindestens 25%) oder über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist (§255 Abs. 4 HGB). In der Steuerbilanz ist der Ansatz des derivativen Firmenwertes zwingend (Aktivierungsgebot, § 5 Abs. 2 EStG), wobei eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren angenommen wird (§ 7 Abs. 1 EStG).
(Goodwill) stellt die Summe einzeln nicht identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte eines Unternehmens, wie Ansehen, Namen, Know-how, Kundenstamm usw. dar. Es ist zwischen dem originären (selbst geschaffenen) und dem derivativen (erworbenen) Firmenwert zu unterscheiden. Für den originären Firmenwert gilt nach HGB, IAS/IFRS und US- GAAP ein Aktivierungsverbot. Bei Kauf eines Unternehmens geht der ursprüngliche Firmenwert gegen Entgelt in die Hand des Käufers über. Der Käufer leitet den derivativen Firmenwert aus dem Kaufpreis abzüglich des Vermögens (zu Verkehrswerten) und abzüglich der Schulden des übernommenen Unternehmens ab. Nach § 255 Abs. 4 HGB besteht ein Aktivierungswahlrecht, steuerrechtlich gilt nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsgebot für den derivativen Firmenwert. Ein aktivierter Firmenwert ist nach § 255 Abs. 4 HGB in jedem Folgejahr zu mindestens einem Viertel abzuschreiben. Die Abschreibung kann aber auch auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden. Damit kann der Firmenwert handelsrechtlich wie steuerrechtlich linear über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 EStG) abgeschrieben werden (Umkehrung der Massgeblichkeit). Nach den IAS/IFRS und den US-GAAP gilt für den derivativen Firmenwert ein Aktivierungsgebot unter dem Posten other long-term assets. Er darf nicht planmässig, sondern muss ausserplanmässig abgeschrieben werden, wenn im Rahmen einer mindestens jährlichen Werthaltigkeitsprüfung (impairment test) eine Wertminderung festgestellt wird (IAS 36 (2004), IFRS 3, FAS 141, 142). Für die Werthaltigkeitsprüfung ist der Firmenwert auf die so genannten cash generating units (CGU) aufzuteilen. Eine Wertaufholung erfolgt nicht. Siehe auch Anlagevermögen, Jahresabschluss und Unternehmensbewertung, jeweils mit Literaturangaben.
Literatur: Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung, 5. Auflage, Berlin 2005; Coenenberg, A. G.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Auflage, Stuttgart 2005;
Geschäftswert
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