dient der Ermittlung der Vermögensteuer. Es setzt sich zusammen aus dem gesamten in- und ausländischen Vermögen des Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Körperschaft) abzüglich der Schulden. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen werden nochmals Freibeträge abgezogen, so daß sich das steuerpflichtige Vermögen ergibt. Geregelt im VStG und BewG.
Siehe: Vermögen
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