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Wertaufholung

Wertaufholung bedeutet dasselbe wie Zuschreibung.

bedeutet, daß ein Wertansatz in der Bilanz gegenüber dem vorjährigen Wertansatz heraufgesetzt wird. Dies kann erfolgen, wenn ein Vermögensgegenstand wegen Rückgangs seines Wertes in der Vergangenheit nach kaufmännischer Vorsicht niedrig bewertet wurde, sein Wert jedoch in der Zwischenzeit wieder gestiegen ist und erwartet werden kann, daß dies von gewisser Dauer ist. Bei der Wertaufholung darf jedoch nicht über die Anschaffungs- und Herstellkosten hinausgegangen werden. Z.B. Ein Rohstoffbestand wurde für EUR 10.000 angeschafft und später am Bilanzstichtag infolge gesunkener Preise zu EUR 6.000 bewertet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 EStG kann bei inzwischen erfolgter Wertsteigerung, die als nachhaltig gilt, wieder eine Wertaufholung erfolgen, jedoch nicht über EUR 5.000 hinaus.

Zuschreibungen

ist die Erhöhung des Buchwertes eines Vermögensgegenstandes durch   Zuschreibung. Nach HGB kommt eine Wertaufholung nur nach Wegfall der Gründe für eine frühere ausserplanmässige Abschreibung in Betracht. Für die Kapitalgesellschaft gilt ein   Wertaufholungsgebot, für andere Rechtsfor-men ein Beibehaltungswahlrecht. Die   IAS/IFRS enthalten ein Wertaufholungsgebot nach Wegfall der Gründe für aussemlanmässige Abschreibungen. Wird die alternativ zulässige Neubewertungsmethode angewendet, sind Wertaufho-lungen auch ohne vorherige ausserplanmässige Abschreibungen geboten. Die   US-GAAP enthalten ein Wertaufholungsverbot nach Wegfall der Gründe für   ausserplanmä­ssige Abschreibungen. Zuschreibungen kommen nur bei den  available-for-sale securities in Betracht, die jeweils mit ihrem   fair value anzusetzen sind. Siehe auch   Anlagevermögen und   Jahresabschluss, jeweils mit Literaturangaben.

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