Der letzte Kalendertag des Geschäftsjahrs. Zu diesem Termin werden alle Konten abgeschlossen. Vorher werden noch verschiedene Bewertungen vorgenommen, etwa durch Abschreibungen auf Sachanlagen und/oder Forderungen, Bewertung der Vorräte etc. Außerdem sind zu diesem Termin die Verbrauchsmengen der Inventur festzustellen und periodengerechte Abgrenzungen vorzunehmen.
Der Tag, zu dem der Jahresabschluss der Bank aufgestellt wird. Die meisten AG stellen die Jahresbilanz zum Schluss des Kalenderjahres auf. Steuerlich ist von Bedeutung, dass die Wirtschaftsgüter nach den für den jeweiligen Bilanzstichtag massgeblichen Verhältnissen bewertet werden müssen. Dabei sind für die Bewertung i. A. die Umstände massgebend, die am Bilanzstichtag gegeben waren. Der Kaufmann ist verpflichtet, bei Aufstellung der Bilanz alle Umstände zu berücksichtigen, die nach den GoB unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften für die Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung sind, auch wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht eingetreten sind oder noch nicht bekannt waren, aber hierfür am Bilanzstichtag bereits ausreichende Anzeichen erkennbar waren.
Vorhergehender Fachbegriff: Bilanzstetigkeit | Nächster Fachbegriff: Bilanzstrukturregel
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|