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Handelsbilanz

1. Betriebswirtschaftlich: Gegenüberstellung von Aktiva und -. Passiva nach handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften; Bilanz
2. Gesamtwirtschaftlich: Ausfuhren und Einfuhren von Waren erfassende Teilbilanz der Leistungs- bzw. Zahlungsbilanz.

Die Handelsbilanz ist eine gesetzlich vorgeschriebene Bilanz, die bei Beginn eines Handelsgewerbes und danach regelmäßig am Schluß eines Geschäftsjahres aufzustellen ist. Es handelt sich dabei um eine externe Bilanz, deren Adressaten Gesellschafter, Gläubiger, Konkurrenten u.a. sind. Die Bewertung in der Handelsbilanz erfolgt nach dem Grundsatz kaufmännischer Vorsicht. Danach werden drei Zielsetzungen angestrebt:

1. die nominelle Kapitalerhaltung

Sie besagt, daß die Gesamtabschreibung eines Gutes den Anschaffungswert auch bei steigenden Wiederbeschaffungswerten nicht übersteigen darf.

Haftung

2. der Gläubigerschutz

Im Interesse der Gläubiger soll eine obere Grenze für die Bewertung der Vermögensgegenstände und entsprechend eine untere Grenze für die Bewertung von Schulden festgesetzt werden. Für die Sicherheit der Gläubiger ist es bei einem stark verschuldeten Unternehmen entscheidend, daß die angesetzten Werte der Vermögensgegenstände auch tatsächlich realisiert werden können.

3. der Schutz der Gesellschafter

Auch im Interesse der Gesellschafter hat der Gesetzgeber obere Grenzen für die Bewertung von Verbindlichkeiten fixiert, damit Gewinnansprüche der Gesellschafter nicht verkürzt bzw. auf spätere Perioden verschoben werden. Der Grundsatz kaufmännischer Vorsicht sowie die drei angestrebten Zielsetzungen finden ihren Ausdruckim 1) Realisationsprinzip, 2) Imparitätsprinzip, 3) Niederstwertprinzip für die Vermögensgegenstände, 4) Höchstwertprinzip für die Verbindlichkeiten.

Trade Balance, Balance Commerciale
Teilbilanz der Zahlungsbilanz, in der für einen bestimmten Zeitraum der Wert der Ausfuhr (Exportwert) und der Wert der Einfuhr (Importwert) in In- und Auslandswährung gegenübergestellt wird. Übersteigt der Exportwert (Importwert) den Importwert (Exportwert), entsteht ein Handelsbilanzüberschuß (-defizit) bzw. eine aktive (passive) Handelsbilanz.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Darstellung der Aus- und Einfuhr von Gütern im Rahmen der Zahlungsbilanz eines Landes.

Die nach dem Handelsrecht von Banken jährlich aufzustellende Bankbilanz. Für sie gelten zusätzlich besondere Bilanzierungsrichtlinien und Bilanzformblätter.

Nach den Vorschriften des Handelsrechts aufgestellte Bilanz eines Wirtschaftsunternehmens. Sie kann von der nach den besonderen steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellten Steuerbilanz abweichen. Als Handelsbilanz wird auch die Gegenüberstellung von Warenein- und -ausfuhr eines Landes für einen bestimmten Zeitraum bezeichnet. Zahlungsbilanz.

1.  Instrument des betrieblichen Rechnungswesens: Der das Verhältnis von Vermögen und Schulden darstellende Abschluss, den Kaufleute im Sinne des HGB aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften zum Beginn und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1 HGB) aufzustellen haben. Die Handelsbilanz ist i. d. R. in Kontoform aufgebaut, wobei auf der linken Seite, der Aktivseite, das Vermögen und auf der rechten Seite, der Passivseite, das Kapital aufgezeichnet ist. Die Aktivseite unterteilt das bilanzierte Vermögen in zwei Hauptgruppen: Anlagevermögen und Umlaufvermögen; hinzu kommen die aktiven  Rechnungsabgren- zungsposten (§ 247 HGB). Die Einteilung der einzelnen Vermögensgegenstände richtet sich ausschliesslich nach deren Zweckbestimmung. Gegenstände des Anlagevermögens sind dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer bzw. mehrperiodisch zu dienen. Gegenstände des Umlaufvermögens werden zum Zwecke der Weiterveräusserung oder Verarbeitung beschafft und sind i. d. R. von kurzfristiger Bindungsdauer. Die aktiven Rechnungsabgren- zungsposten werden für Ausgaben gebildet, die eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag aufwandswirksam werden. Auf der Kapitalseite sind die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Mittel in der Form abstrakter Wertansprüche aufgeführt und nach Herkunft (Eigen- und Fremdkapital) bzw. teilweise nach Fristigkeit gegliedert. Auf der Passivseite sind ebenfalls Rechnungs- abgrenzungsposten für Einnahmen zu berücksichtigen, die erst eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag zu einem Ertrag führen. Beide Bilanzseiten können zudem ergänzend Korrekturposten aufweisen, die zu hoch angesetzte Beträge der jeweiligen anderen Bilanzseite berichtigen (z.B. noch ausstehende Einlagen oder Wertberichtigungen). Die weitere Untergliederung der Handelsbilanz hängt von der Rechtsform, vom Wirtschaftszweig und von Grössenkriterien des betreffenden Unternehmens ab. Die Grössenkriterien für Kapitalgesellschaften ergeben sich aus § 267 HGB; diese orientieren sich an den Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und jahresdurchschnittlicher Arbeitnehmerzahl gemäss folgender Tabelle: Die Rechtsfolgen der Merkmale treten ein, wenn mindestens zwei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen Überoder unterschritten werden. Die ausgeprägteste Untergliederung der Bilanz wird für grosse und mittelgrosse Kapitalgesellschaften verlangt. Die in § 266 HGB geforderte Bilanzgliederung (vgl. Tab. auf S. 879) stellt für die bilanzierende Gesellschaft eine Mindestgliederung dar, die nur von kleinen Kapitalgesellschaften verkürzt werden darf (§ 266 Abs. 1 HGB); sie hat daneben noch die wichtige Funktion, dass sie die Gesellschaft verpflichtet, alle betrieblichen Gegenstände, die zu einer aufgeführten Position gehören, auch in die Bilanz aufzunehmen ( Bilanzierungsgebote). Von dieser Pflicht zur Bilanzierung sind Ausnahmen nur für solche Posten zulässig, für die ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Die Handelsbilanz dient im Rahmen des  Jahresabschlusses als Informations- sowie Zahlungsbemessungsinstrument und wendet sich in erster Linie an aussenstehende Adressaten, wie Anteilseigner, Gläubiger, Marktpartner und Belegschaft. Sie hat daher vor allem die Aufgabe, die Vermögenslage des Unternehmens darzustellen und Massgrössen zur Ausschüttung ( Gewinnverwendung) zu liefern. Darüber hinaus wirkt sich die Handelsbilanz aber auch indirekt auf die betrieblichen Steuerzahlungen aus, da sie massgeblich für die Steuerbilanz ist (Massgeblichkeitsprinzip). In die Steuerbilanz werden also alle diejenigen Positionen der Handelsbilanz übernommen, für die keine steuerrechtlichen Spezialvorschriften bestehen. Die Handelsbilanz ist als Teil des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften generell zu veröffentlichen (§325 HGB: Handelsregister- bzw. Bundesanzeigerpublizität). Unternehmen in anderen Rechtsformen sind zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Publizitätsgesetz dagegen erst dann verpflichtet, wenn an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils mindestens zwei der nachstehenden drei Grössenmerkmale zutreffen (§ 1 PublG): (1)  Die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 125 Mio. DM. (2)  Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 250 Mio. DM. (3)  Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5000 Arbeitnehmer beschäftigt. 2.    Teilbilanz der Zahlungsbilanz. Auf der Aktivseite der Handelsbilanz wird der Warenexport, auf der Passivseite der Warenimport eines Landes in einer bestimmten Zeitperiode ausgewiesen. Übersteigt der Wert der Warenausfuhren den der Wareneinfuhren, also bei einem Exportüberschuss, spricht man von einer aktiven Handelsbilanz, bei einem Importüberschuss dagegen von einer passiven Handelsbilanz. Die Handelsbilanz wird häufig mit der Dienstleistungsbilanz zur Leistungsbilanz i.e. S. zusammengefasst. Wird zusätzlich auch die Übertragungsbilanz einbezogen, so ergibt sich die Leistungsbilanz i.w.S. Die statistische Erfassung des Aussenhandels obliegt in der Bundesrepublik Deutschland dem Statistischen Bundesamt. Die Grundlage zur Aufstellung der Handelsbilanz bildet die Statistik des Spezialhandels. Hinzu kommen sog. Ergänzungen zum Warenhandel und Transithandel. Bei der Bewertung der Warenströme wird i.d.R. der Wert frei Grenze des Erhebungsgebietes ( Spezialhandel), der sog. Grenzübergangswert, zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass die Warenausfuhr mit fob-Werten, die Wareneinfuhr hingegen mit cif-Werten in der Handelsbilanz angesetzt wird ( Incoterms).   Literatur: Baetge, ]., Bilanzen, Düsseldorf 1991. Coenenberg, A. G., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 11. Aufl., Landsberg am Lech 1990. Eisele, W, Rechnungswesen, in: Bea, F. XJDichtl, E./Schweitzer, M. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Führung, 5. Aufl., Stuttgart 1991.

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