Begriff des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. 5. 1976; gemäß § 2 dieses Gesetzes sind Anteilseigner Aktionäre von Aktiengesellschaften, Kommanditaktionäre von Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewerken von bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Genossen von Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften. Im weiteren Sinne wird unter Anteilseigner auch derjenige verstanden, der an einem Unternehmen so erheblich beteiligt ist, daß er die Stellung eines Mitinhabers hat oder doch zumindest ohne seine Zustimmung bestimmte Entscheidungen und Beschlüsse nicht gefaßt werden können (Beispielsfall: Sperrminorität von 25% bei der Aktiengesellschaft (AG), § 179 AktG 1965. Im Falle einer Mehrheitsbeteiligung ist die Verwendung des Begriffs Anteilseigner weniger üblich.
Eigentümer von Urkunden oder Rechten, die Anteilsrechte an einem Unternehmen gewähren, z. B. Bankaktionär, Gesellschafter der GmbH-Bank, Mitglied der Genossenschaftsbank usw.
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