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Aktie

(engl.: share, stock) Eine Aktie repräsentiert einen in einer bestimmten Währung ausgedrückten Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Aktien sind Wertpapiere, die der Beteiligungsfinanzierung dienen und das Mitgliedschaftsrecht (Teilhaberrecht, Anteilsrecht) des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft verbriefen. Die Verbriefung der Aktionärsrechte in Aktien dient der leichteren Ãœbertragung der Mitgliedschaft und damit dem Aktienhandel an der Börse. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann die Aktie als Finanzierungsinstrument oder als Anlageinstrument dienen. An der Börse werden unterschiedliche Aktienarten (Aktiengattungen) gehandelt. Nach den Möglichkeiten ihrer Übertragbarkeit unterscheidet man zwischen Inhaber-, Namens- und vinkulierten Namensaktien, nach dem Umfang der gewährten Mitgliedschaftsrechte zwischen Stamm- und Vorzugsaktien und nach der Wertermittlungsmöglichkeit am Grundkapital zwischen Nennwert-, Stück- und Quotenaktien.
Die Aktie ist ein Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG). Aktien können als Nennbetragsaktien oder Stückaktien begründet werden. Der Mindestnennbetrag bei Nennbetragsaktien, d. h. Nominalwert einer Aktie, darf 5 Euro nicht unterschreiten; Stückaktien weisen keinen Nennbetrag aus und sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt, wobei der anteilige Betrag von 1 Euro nicht unterschritten werden darf. Aktien verbriefen die Teilhaberschaft an einer AG. Die Aktie ist eine Urkunde (bestehend aus Mantel und Bogen).

Der Aktionär hat das Recht auf
* Gewinnanteile entsprechend seinem Kapitalanteil,
* anteiligen Liquidationserlös (Liquidation),
* Stimmrecht auf der Hauptversammlung,
* Informationen über die AG. Aktien können an der Börse gehandelt werden.

Die Aktie ist ein Wertpapier, das seinem Inhaber, dem Aktionär, Teilhaberrechte an einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verbrieft.

Durch den Erwerb einer Aktie erhält der Aktionär folgende Rechte:
* Stimmrecht in der Hauptversammlung,
* Recht auf Gewinnanteil (Dividende),
* Recht auf Anteil am Liquidationserlös,
* Recht auf Bezug junger Aktien (Bezugsrecht).

Das bilanzierte Eigenkapital einer AG besteht aus Grundkapital, Rücklagen und dem Gewinn- oder Verlustvortrag. Das Grundkapital (Nominalkapital, gezeichnetes Kapital) wird durch Ausgabe von Aktien aufgebracht und muss mindestens 100 000 EUR betragen (§ 7 Aktiengesetz).

Der Mindestnennbetrag einer Aktie ist heute fünf EUR (§ 8 AktG); höhere Nennbeträge müssen auf volle fünf EUR lauten. Der Eigentümer einer Aktie ist in Höhe des Aktiennennwertes am Aktienkapital (Grundkapital) der AG beteiligt.

Aktien bestehen aus Mantel und Bogen. Der Mantel verbrieft das Teilhaberrecht an der Gesellschaft. Er heisst so, weil die Effektenurkunde früher aus einem Doppelblatt bestand, in das der Bogen mit Dividendenschein und Erneuerungsschein hineingelegt wurde. Dividendenscheine sind Nebenpapiere zu den Aktien. Sie verbriefen den von der Hauptversammlung beschlossenen Anteil am Gewinn der Gesellschaft und haben den Charakter von Wertpapieren. Der Erneuerungsschein ist dagegen kein Wertpapier, sondern dient als Berechtigungsausweis zum Bezug eines neuen Bogens, stellt also eine Legitimationsurkunde dar.

Problem:
Der Begriff Aktie ist mehrdeutig. Man versteht darunter nicht nur die mit dem Wertpapier Aktie verbundenen Rechte und Pflichten, sondern verwendet Aktie auch als Synonym für das Wertpapier selbst (dann gilt:
Aktie = Urkunde) und als Synonym für den durch die Aktie repräsentierten Anteil am Grundkapital (dann gilt: Aktie = Bruchteil des Grundkapitals).

Die Aktie eignet sich gut für die Aufbringung grosser Eigenkapitalbeträge, da
a) die Organisationsform der AG eine grosse Zahl von Eigentümern ermöglicht;
b) eine grosse Zahl von Anteilseignern durch die Aufteilung des Kapitals in Kleinbeträge ab fünf EUR pro Aktie mobilisiert werden kann;
c) ein organisierter Markt, die Börse, existiert, der eine hohe Verkehrsfähigkeit der Anteile garantiert;
d) die detaillierte rechtliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages durch das Aktiengesetz eine gewisse Sicherung für die Kapitalanlage der Aktionäre gewährleistet;
e) der einzelne Aktionär sein Aktienkapital bei der Gesellschaft nicht kündigen kann, wohl aber die Möglichkeit hat, seine Anteile an andere Anleger zu veräussern.

Aktien zerlegen das Grundkapital einer Aktiengesellschaft in kleinere Anteile und verbriefen gleichzeitig die Teilhaberrechte an der AG.

Gem. § 8( 1)AktG beträgt der Mindestnennbetrag der Aktie 5 EUR. Höhere Aktiennennbeträge müssen gem. § 8 (2) AktG über volle EUR lauten. Aktien dürfen nicht unter Nennwert ausgegeben werden (Verbot der Unterpari-Emission gem. § 9 (1)AktG). Die Ausgabe über Nennwert (Überpari-Emission; Agio) ist gem. § 9 (2)AktG erlaubt (Aktienemission).

Die Teilhaberrechte (Aktionärsrechte) sind je nach Aktienart (Stamm-, Vorzugsaktie) unterschiedlich ausgestaltet. Sie beinhalten grundsätzlich das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die damit verbundenen Rechte auf Information, Stimmrecht und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen.

Ausserdem: Recht auf Dividendenanteil, am Anteil auf Liquidationserlös und Bezugsrecht. Im Einzelfall können die Aktionärsrechte aber bei bestimmten Aktienarten eingeschränkt sein.
Aktionärspflichten beziehen sich in erster Linie auf die vollständige Einzahlung des Nennbetrages plus Agio sowie bei bestimmten Aktienarten auf die Form der Ãœbertragung und Nebenleistungsverpflichtungen.

Die Aktie ist ein Wertpapier, das die vom Aktionär durch Ãœbernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte an einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien verkörpert. Diese Rechte sind insbesondere das Eigentumsrecht, das Stimmrecht, das Bezugsrecht, das Dividendenrecht sowie das Recht auf Anteil am Liquidationserlös. Die Aktie ist im Gegensatz zur Anleihe, die ein Gläubigerpapier darstellt, ein Teilhaberpapier.

Die Aktien lauten auf einen festen Nennbetrag. Die Aktie besteht aus dem Mantel, der eigentlichen Urkunde, und aus dem Couponbogen, der die Dividendenscheine (Coupons) und den Erneuerungsschein (Talon) enthält.

Die Aktie ist ein Wertpapier, das auf den Inhaber oder den Namen ausgestellt ist und das die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Aktionärs (Gesellschafters) an der Aktiengesellschaft verkörpert. Die Aktie muss auf einen Nennbetrag in Deutscher Mark lauten (Mindestnennbetrag: 5 EUR). Eine Aktie ist unteilbar. Grundsätzlich gewähren Aktie gleiche Rechte (Stammaktien). Jede Aktie gewährt nur ein Stimmrecht; Mehrstimmrechte sind unzulässig. Es können jedoch Vorzugsaktien als Aktie ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Vorzugsaktien können Vorzugsansprüche gewähren, namentlich bei der Verwendung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Inhaberaktien werden durch Einigung und Ãœbergabe übertragen; Namensaktien sind Orderpapiere und werden durch Indossament plus Ãœbergabe und Eintragung in das Aktienbuch übertragen (§§ 67, 68 AktG 1965). Der Markt der Aktie ist die Börse. Der Aktie preis bestimmt sich nach dem jeweiligen Kurs, der mit dem Nennwert in der Regel nicht übereinstimmt.

In der Gesundheitswirtschaft:

Eine Aktie stellt einen Bruchteil des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft dar. Wie gross dieser Bruchteil ist, hängt von der Form der Aktie ab (Nennwertaktien sind auf einen festen Eurowert ausgestellt, alle Stückaktien einer Aktiengesellschaft dagegen repräsentieren zusammen das Grundkapital des Unternehmens und sind alle in gleicher Höhe an diesem Grundkapital beteiligt). Aus der Sicht des Unternehmens ist die Aktie ein Finanzierungsinstrument, über das an der Börse (bei börsennotierten Aktiengesellschaften) oder durch den Verkauf an Anleger ausserhalb der Börse (bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften) Eigenkapital beschafft wird. Für die Kapitalgeber ist die Aktie eine Geldanlage, deren Wert im Zeitverlauf schwankt und die darüber hinaus Rendite abwerfen soll. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften wird der aktuelle Börsenwert der Aktie an der Börse durch Angebot und Nachfrage bestimmt.

Die Strategien von Anlegern unterscheiden sich dabei: Zum Teil werden solche Anlagen in der Hoffnung auf einen möglichst grossen Wertzuwachs der Aktien bis zum Exit, also dem Abstossen der Aktien, getätigt. In diesen Fällen ist die Strategie des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird, meist auf eine möglichst hohe Reinvestitionsquote und geringe oder gar keine Dividendenzahlungen ausgerichtet. Ein Beispiel aus dem europäischen Krankenhausmarkt für diese Strategie war lange Zeit das schwedische Gesundheitsunternehmen Capio AB, das bis Herbst 2006 an der Stockholmer Börse notiert war. Für andere Anleger sind die Dividendenzahlungen wichtiger Bestandteil der erwarteten Rendite aus der Aktien-Anlage. In den meisten Fällen stellt die Anlage-Strategie eine Mischung beider Richtungen dar.

Im Krankenhausbereich in Deutschland ist die Aktie als Finanzierungsinstrument derzeit noch deutlich unterrepräsentiert. Insgesamt gibt es nur wenige Krankenhausunternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden. Die erste börsennotierte deutsche Akutkrankenhaus-Gruppe war die Rhön-Klinikum AG mit Sitz in Bad Neustadt/Saale.

Der Begriff hat drei Bedeutungen: (1) Die Aktie ist ein Bruchteil des Grundkapitals (Nominalkapitals) der Aktiengesellschaft. Durch die Zerlegung des Grundkapitals in Aktien entfällt auf jede Aktie der ihrem Wert entsprechende Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die Aktie muss auf einen Nennbetrag in Deutscher Mark lauten (Nennwertaktie, § 6 AktG), der mindestens 5 EUR beträgt (§ 8 Abs. 1 AktG). Aktien ohne Nennbetrag oder Quotenaktien sind nach deutschem Recht unzulässig. Statt eines festen Nennbetrages verkörpern sie einen bestimmten Bruchteil am Grundkapital oder am Gesellschaftsvermögen. Aktien sind unteilbar (§ 8 Abs. 3 AktG). Sie dürfen nicht unter ihrem Nennwert (unter pari) ausgegeben werden (§ 9 Abs. 1 AktG). Eine Über-pari-Emission ist zulässig (§ 9 Abs. 2 AktG). Die Differenz zwischen dem Nennwert und dem höheren Ausgabebetrag wird als Agio (Aufgeld) bezeichnet und ist der Kapitalrücklage zuzuführen (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

(2) Der Begriff bezeichnet auch die Gesamtheit aller Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Aktionärs. Zu den Rechten zählen: Anspruch auf Anteil am Reingewinn (Dividende) und am Liquidationserlös, Stimmrecht in der Hauptversammlung, Bezugsrecht auf neue (junge) Aktien (Kapitalerhöhung) oder Wandelschuldverschreibungen, Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen. Zu den Pflichten gehören: Volleinzahlung des Nennkapitals (zuzüglich des Agios) der Aktien, Leistung von in der Satzung festgelegten Sacheinlagen, in Sonder fällen Nebenleistungspflichten, z.B. die Lieferung bestimmter Mengen eines Rohstoffes oder landwirtschaftlichen Produkts (Zuckerrüben) laut Satzung. Grundsätzlich gewähren Aktien gleiche Rechte (Stammaktie); jedoch ist auch die Ausgabe von Aktien besonderer Gattung (Vorzugsaktie) zulässig.

(3) Nach dem Umfang der Rechte, die eine Aktie verbrieft, sind Stammaktien und Vorzugsaktien zu unterscheiden. Stammaktien sind der Normaltyp der Aktie, Vorzugsaktien dagegen Aktien besonderer Gattung (§ 11 AktG). Nach den Ubertragungsmodaii- täten wird zwischen Namensaktien (§ 10 Abs. 2 AktG), die auf den Namen des Aktionärs lauten, und Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 AktG), die auf den Inhaber lauten, unterschieden. Namensaktien sind Orderpapiere, die durch Indossament und Übergabe übertragen werden; Inhaberaktien gehen als Inhaberpapiere durch Einigung und Übergabe über. Steht das durch die Aktie verbriefte Mitgliedschaftsrecht der Gesellschaft selbst zu, so unterscheidet man zwischen eigenen Aktien (§71 ff. AktG) und Vorratsaktien (§56 AktG). Die Bedeutung der Aktie als Finanzierungsinstrument besteht vor allem darin, dass Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gegenüber allen anderen Rechtsformen des Unternehmens einen Vorteil in der Eigenkapitalbeschaffung haben, weil durch die Festsetzung des Mindestnennbetrages von 5 EUR für eine Aktie auch kleinste Kapitalbeträge zur Finanzierung mobilisiert werden können und für die Gesellschaft das Aktienkapital von seiten der Aktionäre unkündbar ist. Der Aktionär kann sein Beteiligungsverhältnis nur dadurch beenden, dass er seine Aktie an einen anderen Anleger verkauft. Die Beweglichkeit (Fungibilität) der Aktie wird bei den Aktien grosser Gesellschaften durch den Börsenhandel und die dabei erfolgende Preisfestsetzung (Börsenkurs) vergrössert. Die Gesellschaft erhält i.d.R. keine Kenntnis vom Wechsel ihrer Aktionäre, es sei denn, die Aktien lauten auf den Namen (Namensaktie), oder es werden im Gesetz festgelegte Beteiligungsgrenzen, die eine Mitteilungspflicht über die Beteiligung auslösen, überschritten (§ 20 AktG).

Das Recht der Aktie ist im Aktiengesetz (Aktiengesellschaft) geregelt. Siehe auch Wertpapiere

Literatur: Gessler, E./Hefermehl, W./Eckhardt, UJ Kropff, B. u.a., Aktiengesetz, Kommentar, Bd. I, München 1973/84, Erl. zu §§ 5, 6, 8, 9, 10 und 11 AktG. Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., München 1990, S. 832 ff.





Von den verschiedenen Wertpapieren, die an den Börsen gehandelt werden, ist sie sicher die auffälligste, dabei mit langer Tradition, von der viele neuere Finanzprodukte abgeleitet wurden: die Aktie. Jede einzelne Aktie verbrieft als Wertpapier einen kleinen Anteil einer Aktiengesellschaft. Wer eine Aktie ersteht, wird damit zum Miteigentümer des Unternehmens mit einem begrenzten unternehmerischen Risiko. Ein Aktionär ist damit als Teilhaber an Gewinn und Verlust der Aktiengesellschaft beteiligt. Eine Aktie stellt einen Sachwert dar; jede Aktie hat einen Nennwert. Dies ist aber nicht der tatsächliche Wert des Papiers - dieser ist eher als gedankliche Grösse zu verstehen. Angebot, Nachfrage und die Gewinnaussichten des Unternehmens gestalten den jeweiligen Kurs. Abhängig ist der Kursverlauf jeder Aktie auch vom allgemeinen Börsentrend. Anleger können Aktien halten, so lange sie wollen; die Laufzeit ist nicht begrenzt - solange das Unternehmen nicht Konkurs anmeldet. Doch Aktie ist nicht gleich Aktie. Das deutsche Recht kennt eine Reihe von Anteilscheinen, die ihrem Besitzer ganz unterschiedliche Rechte einräumen. Der Normaltyp deutscher Unternehmenspapiere ist die Inhaberaktie. Bei Inhaberaktien bleiben die Anteilsbesitzer anonym, die Aktiengesellschaften kennen also ihre privaten Eigentümer nicht. Diese werden auch als Stammaktien oder Stämme bezeichnet. Ihre Besitzer verfügen über alle Rechte, die einem Aktionär nach dem Aktiengesetz (AktG) zustehen: Jeder Aktionär ist durch Dividenden am Gewinn beteiligt und darf an der jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfindenden Hauptversammlung teilnehmen. Mit seinem Stimmrecht bei diesem Eigentümertreffen kann er Entscheidungen mit treffen, die sich direkt auf die Finanzen des Aktionärs auswirken: den Jahresabschluss des Unternehmens, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverteilung und eventuelle Kapitalerhöhungen. Stammaktionäre sind die wahren Shareholder. Sie können Druck auf das Management ausüben: Wenn es auf der Hauptversammlung über die Höhe der Dividende abzustimmen oder eine Kapitalerhöhung zur Finanzierung einer Übernahme zu beschliessen gilt, dürfen sie die Hand heben - ihre Stimme zählt. Bei den Abstimmungen gilt das Prinzip: Jede Stammaktie hat eine Stimme. Gewöhnlich befinden sich die Kleinaktionäre allerdings gegenüber Banken, Fondsgesellschaften und Versicherungen hoffnungslos in der Minderheit. Unabhängig von der Zahl der gehaltenen Aktien hat jedoch jeder Aktionär das Recht, Anträge zu stellen, Fragen an den Vorstand zu richten oder Kritik zu üben. Aktionäre haben Anspruch auf einen Teil des Erlöses, falls das Unternehmen liquidiert wird. Zudem geniessen Stammaktionäre ein Bezugsrecht auf neue Aktien. Berichtigungs-, Gratis-oder Zusatzaktien werden dann ausgegeben, wenn ein börsennotiertes Unternehmen sein Eigenkapital aufstockt. Dann gibt es neue (zusätzliche) Aktien aus. Allerdings müssen die Altaktionäre ihren Anteil am Unternehmen halten können. Daher haben sie ein Vorrecht auf den Bezug der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung. In der Regel werden die neuen Aktien zu einem Vorzugspreis unterhalb des aktuellen Börsenkurses ausgegeben. Der Nachteil jedoch: Der Wert der Altaktie sinkt um den Wert des Bezugsrechtes. Im Vergleich zu den Stämmen sind Vorzugsaktien Scheine zweiter Klasse. Es sind Papiere mit Einschränkungen. Für Börsianer birgt das Wörtchen Vorzug eher Negatives. Prinzipiell sind die Rechte der Besitzer von Vorzugsaktien limitiert: Sie verfügen über kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung. Mit Vorzugsaktien sollen also die Privilegien einer Eigentümerfamilie oder eines anderen einflussreichen Aktionärskreises geschützt werden. Mit Vorzugsaktien kann sich eine Aktiengesellschaft am freien Markt problemlos zusätzlich Eigenkapital beschaffen, ohne dass der privilegierte Aktionärskreis seine Stimmenmehrheit verliert oder dass sich dadurch die Machtverhältnisse innerhalb des Unternehmens - durch neue stimmberechtigte Aktionäre oder Aktionärsgruppen - verändern. Einziger Vorzug für Aktionäre: Als Ausgleich dafür werden für stimmrechtslose Vorzugsaktien etwas höhere Dividenden gezahlt - daher der Name. Meist bekommen sie einen halben Euro mehr als die Besitzer von Stammaktien. Manchmal auch bis zu 20 Prozent mehr als für Stammaktien. Bisweilen wird auch für schlechte Zeiten eine Mindestdividende zugesichert oder zumindest eine bevorzugte Dividendennachzahlung nach Jahren ohne Dividendenausschüttung. Das bedeutet also für Aktionäre: mehr Dividende für die Meinungsenthaltung zur Unternehmensstrategie. Doch die Beschneidung der Vorzugsaktie um das Stimmrecht ist durchaus auch für die Kursbildung von Bedeutung. Vorzugsaktien werden meist 10 bis 15 Prozent niedriger als Stammaktien notiert. Sie sind damit auch billiger einzukaufen. Der Grund: Institutionelle Anleger wie Versicherungen oder grosse Investmentfonds kaufen fast immer die stimmberechtigten, Stammpapiere. Damit liegt das Volumen der gehandelten Stammaktien über dem der Vorzüge - sie sind also liquider. Genau diese Liquidität berücksichtigen wiederum die Börsenbetreiber, wenn sie einen Aktienindex zusammenstellen. Für Anleger sprechen also auch finanzielle Argumente gegen die Vorzugs-und für die Stammaktie. Auch bleiben sie bei Übernahmekämpfen aussen vor; damit haben sie weniger Kurspotenzial. Denn wer die Kontrolle über ein Unternehmen will, muss die Stammaktionäre umwerben, um sich über die stimmberechtigten Papiere die Mehrheit am Unternehmen zu sichern. Vorzüge sind dabei vollkommen irrelevant. Prinzipiell werden Vorzugsaktien immer seltener ausgegeben - manche Gesellschaften wandeln sie freiwillig um, meist durch einen Umtausch im Verhältnis eins zu eins. Die Tage der Vorzugsaktien scheinen im Zuge der Internationalisierung der Aktienmärkte gezählt.

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