sind Einlagen bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, die nicht durchBareinzahlung, sondern durch Einbringung von Vermögensgegenständen (Grund stücke, Maschinen, Beteiligungen etc.) geleistet werden. ZumSchutz der Anleger sind Sachgründungen, (qualifizierte Gründungen) sowie Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen besonderen Feststellungs und Prüfungsbestimmungen unterworfen.
Einlage, die im Unterschied zur Geldeinlage durch Einbringung von Gebäuden, Maschinen, Grundstücken oder übertragbaren Rechten (wie z. B. Patenten) geleistet wird.
Einlage der Gesellschafter einer Unternehmung, die nicht durch Barzahlung geleistet wird, sondern in Form von Sachen und Rechten, z. B. Grundstücke, Maschinen, Patente (Sachgründung).
Nicht durch Bareinzahlung, sondern mit Sachwerten geleistete Einlage bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft.
Sachgründung
Unter Sacheinlage wird vom Gesetzgeber sowohl die Einbringung von Sachen oder sonstigen vermögenswerten Gütern gegen Ausgabe von Beteiligungsrechten als auch die Übernahme solcher Sachen und GOter z. B. durch eine GmbH unter Anrechnung auf die Einlage mit oder ohne Vergütung verstanden.
Gegenstand der Sacheinlage können bewegliche und unbewegliche Güter, Sachen und Rechte sein, soweit sie einen im Wirtschaftsverkehr anerkannten und in die Verfügungsgewalt der Gesellschaft gelangenden Vermögensgegenwert darstellen.
Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft kann die Einlage in Form von Sachwerten anstelle einer Bareinzahlung erbracht werden. Bei Sachgründungen ist nach dem Aktiengesetz im Rahmen einer Gründungsprüfung zwingend vorgeschrieben, dass eine besondere Bewertungsprüfung der einzubringenden Sachwerte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat.
Auch das GmbH-Recht sieht besondere Bestimmungen bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen vor.
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