Übertragung von Wirtschaftsgütern, für die dem Einbringenden als Gegenleistung von der aufnehmenden Gesellschaft Gesellschaftsrechte gewährt werden. Unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG ist eine solche Einbringung steuerneutral möglich, d.h., eine Aufdeckung der in den einzubringenden Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven kann unterbleiben.
(österreichischem Recht). Wird einer Gesellschaft gegen Anteilsgewährung das Eigentum an unbaren Vermögenswerten (Kapitalanteile, Mitunternehmeranteile, Betriebe oder Teilbetriebe) übertragen, so spricht man von einer Einbringung. Die steuerlichen Begleitvorschriften dazu enthalten die Art III (§§ 12 ff) öUmgrStG und Art IV (§§ 23 ff) öUmgrStG.
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