Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden die Rechte an unbeweglichen Sachen (Immobilien) und an beweglichen Sachen (alle sonstigen körperlichen Gegenstände) geregelt. Das Sachenrecht ist Bestandteil des Bürgerlichen Rechts. Der zentrale Begriff des Sachenrechts ist das Eigentum, ferner werden der Besitz und das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geregelt. Es ist insbesondere für die Übertragung des Eigentums zwischen dem Mobiliarsachenrecht (bewegliche Sachen) und dem Immobiliarsachenrecht (Grundstücke) zu unterscheiden. Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe der Sache. Im Einzelfall kann die Übergabe auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt werden (Eigentumserwerb). Die Übereignung unbeweglicher Sachen (Immobilien) erfolgt durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch. Auch die dinglichen Sicherheiten, insbesondere Hypotheken und Grundschulden, werden in das Grundbuch eingetragen. Im Sachenrecht sind ferner Pfandrechte an beweglichen Sachen und an Rechten geregelt (Kreditsicherungsrecht).
Absolutes (gegenüber jedermann wirkendes) und dingliches (die Sache - das Ding - unmittelbar umfassendes) Recht. Stärkstes S. ist das Eigentum; zu den beschränkten S. gehören z. B. Nießbrauch, (Grund-)Dienstbarkeiten, Vorkaufsrecht. In Deutschland ist das S. im Dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Vgl. Immaterialgüterrechte; Schuldrecht.
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