ist nach §§ 504 fTBGB das Recht einer Person, in einen Vertrag einzutreten, der zwischen zwei anderen Personen geschlossen wurde. Dies erfolgt zu den Bedingungen, die zwischen den ursprünglich Vertragschließenden vereinbart wurden. Beispiel: Ein Grundstücksnachbar möchte unter Umständen ein Nebengrundstück zu einem späteren Zeitpunkt erwerben und läßt sich von dessen Eigentümer ein Vorkaufsrecht einräumen. Will der Eigentümer das Grundstück verkaufen, muß er den Nachbarn fragen, ob dieser das Vorkaufsrecht ausüben will. Bei Ausübung erwirbt der Nachbar das Grundstück zu den mit dem Dritten ausgehandelten Bedingungen, bei Nichtausübung erwirbt es der Dritte, der im übrigen über das Vorkaufsrecht zu informieren ist. Man unterscheidet das dingliche Vorkaufsrecht bezüglich Grundstücken und das Vorkaufsrecht bezüglich beweglicher Sachen.
(Venture Capital), vorkommend u.a. als Regelungselement des Venture CapitalBeteiligungsvertrages einer Eigenkapitalfinanzierung mit Venture Capital. Synonym: Right of First Refusal.
Vorhergehender Fachbegriff: Vorkauf | Nächster Fachbegriff: Vorkonsolidierung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|