Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass im Falle eines Zahlungsverzugs der Grundschuldgläubiger das Recht hat, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus einer Veräußerung des Grundstücks zu fordern. Die Grundschuld ist abstrakt, d. h., sie ist nicht wie die -. Hypothek von einer Forderung abhängig.
Durch das Eintragen einer Grundschuld auf ein Grundstück entsteht eine Belastung, aufgrund derer an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Existenz einer Grundschuld ist nicht vom Bestand einer Forderung abhängig (Abstraktheit der Grundschuld). Die Grundschuld ist besonders zur Besicherung von Realkrediten geeignet: Der Grundstückseigentümer kann keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegen die Grundschuld geltend machen. Eine Änderung des Kreditsaldos berührt nicht den Bestand der Grundschuld. So erwirbt der Gläubiger die Grundschuld bereits mit Eintragung ins Grundbuch, während bei einer Hypothek die Entstehung einer Forderung notwendig ist.
Grundstücksbelastung der Art, daß eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Bedeutsam ist sie wie die Hypothek vor allem als Kreditsicherungsmittel. Im Unterschied zur Hypothek fehlt bei ihr die rechtliche Verbindung mit einer Forderung. Sie ist deshalb neben der Sicherung langfristiger Darlehen (z. B. Hypothekarkredit), die regelmäßig durch Tilgungen abgetragen werden, auch zur Sicherung von Kontokorrentkrediten geeignet, die in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden können. Auch wenn der Kredit vorübergehend nicht oder nicht in voller Höhe beansprucht wird, bleibt die Grundschuld entgegen der Hypothek in ihrer Höhe bestehen, da sie von einer persönlichen Forderung unabhängig ist und lediglich eine dingliche Haftung begründet. Sie besitzt zur Sicherung verschiedener Kreditarten ein höheres Maß an Mobilität und Anpassungsfähigkeit. Die Grundschuld kann wie die Hypothek als Brief- oder Buchgrundschuld begründet werden.
Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und belastet ein Grundstück in der Weise, daß dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet.
Die Grundschuld wird wie die Hypothek zur Sicherung einer Forderung verwendet, ist aber im Unterschied zur Hypothek nicht vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig (fiduziarisches Recht).
Hinweis:
Die Grundschuld eignet sich wegen der fehlenden rechtlichen Verbindung mit einer Forderung nicht nur (wie die Hypothek) zur Sicherung langfristiger Darlehen, die im Rahmen eines Zins- und Tilgungsplanes regelmäßig bedient werden, sondern auch zur Sicherung von Kontokorrentkrediten, deren Höhe im Zeitablauf schwankt. Auch wenn der Kredit vorübergehend nicht oder nicht voll in Anspruch genommen wird, bleibt die Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek in voller Höhe bestehen.
Die Grundschuld ist wie die Hypothek und die Rentenschuld ein in Abteilung 3 des Grund buchs einzutragendes Grund pfandrecht, das seinem Inhaber ein beschränktes dingliches Verwertungsrecht an dem belasteten Grund stück einräumt. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld unabhängig von einer zu sichernden Forderung, sie kann deshalb auch vom Eigentümer, insbes. zur Sicherung einer Rangstelle, für sich selbst bestellt werden (sog. EigentümerGrund schuld § 1196 BGB). Allerdings wird die Grundschuld regelmäßig zur Sicherung einer Verbindlichkeit bestellt; da sie jedoch unabhängig von der Wirksamkeit der zu sichernden Schuld entsteht und unabhängig von der Übertragung der zu sichernden Forderung übertragen werden kann, gewährleistet sie wirtschaftlich ge sehen eine hohe Mobilität des Bo denkredits. Dies zeigt sich auch dar in, daß die Grundschuld sogar auf den Inhaber (also nicht auf einen bestimmten, na mentlich benannten Inhaber) ausge stellt werden kann (§ 1195 BGB). Auf die Grundschuld und ihre Realisierung fin den die für die Hypothek geltenden Vorschriften entsprechende Anwen dung, soweit sich nicht daraus ein an deres ergibt, daß die Grundschuld keine Forde rung voraussetzt (§ 1192 Abs. 1 BGB).
Nachteile der Hypothek im bankmässigen Kreditgeschäft, die insb. aus der Akzessorietät resultieren, haben bewirkt, dass die Grundschuld als abstraktes, vom Bestehen einer Forderung unabhängiges Grundpfandrecht weitaus häufiger verwendet wird. Die Grundschuld ist eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt - die Bank als Grundschuldgläubiger - aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Sie kann Brief- oder Buchgrundschuld sein. Wenn ein Grundstückseigentümer durch einseitige Erklärung eine Grundschuld bestellt, liegt eine von ihm als Kreditunterlage jederzeit verwendbare Eigentümergrundschuld vor. Wird ein Brief ausgestellt, kann er als Inhabergrundschuldbrief ausgestellt werden, bei dem sich die Übertragung besonders einfach gestaltet - wie bei Inhaberschuldverschreibungen - und sich der Inhalt der Grundschuld nach dem Briefinhalt bestimmt. Diese Form ist besonders zur Besicherung kurzfristiger Kredite geeignet. I. Ggs. z. Höchstbetragshypothek ist bei der Grundschuld die Eintragung auch einer Zwangsvollstreckungsklausel möglich, sodass die Gläubigerbank nicht erst eine Klage aus dem Grundpfandrecht erwerben muss. Bei einer Grundschuld hat der Grundstückseigentümer die Beweislast für Bestand oder Nichtbestand eines Anspruchs. Aus diesen Gründen erweist sich die Grundschuld unter risikopolitischen Aspekten - im Vergleich zur Hypothek - als besseres Instrument der Kreditsicherung, vor allem für die Besicherung kurzfristiger Kredite, sodass hier die Hypothek weitgehend verdrängt ist.
Belastung eines Grundstücks in der Weise, das dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet (§§1191 ff. BGB). Die Grundschuld ist ein Pfandrecht am Grundstück, im Gegensatz zur Hypothek aber nicht vom Bestand einer Forderung abhängig. Sie hat daher als Mittel zur Absicherung von Forderungen, d. h. als Möglichkeit, bei Nichterfüllung in das Grundstück zu vollstrecken, grosse Bedeutung erlangt. Über die Grundschuld wird, falls nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ein Grundschuldbrief erteilt. Literatur: Baut, E/Stürner, R., Lehrbuch des Sachenrechts, 16. Aufl., München 1992.
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