Schuldverschreibung (Anleihe), die mit einer Inhaberklausel versehen ist. Dieser Vermerk ist nicht ausdrücklich notwendig, wenn üblicherweise Inhaberpapiere vorliegen. Die Geltendmachung der mit der Inhaberschuldverschreibung verbundenen Rechte steht gem. § 793 BGB ausschließlich dem jeweiligen Besitzer zu.
Der Aussteller der Inhaberschuldverschreibung verpflichtet sich zur Leistung an den Inhaber der Urkunde, ohne daß der Inhaber ein Recht an der Urkunde nachweisen muß. Er kann ihm auch nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaberzustehen (§ 796 BGB).
Die Leistungspflicht des Ausstellers wird somit durch die Vorlage der Urkunde eingeleitet, wobei der Aussteller auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit wird (§ 793 Abs. 1 BGB). Die Inhaberschuldverschreibung wird durch Übereignung übertragen. Auch der Erwerber einer gestohlenen Urkunde wird gem. § 935 Abs. 2 BGB Eigentümer und erwirbt damit das Recht aus dem Papier.
Der Vorteil der Inhaberschuldverschreibung ist im Gegensatz zur Namensschuldverschreibung in ihrer leichten Übertragbarkeit begründet. Aus diesem Grund sind die bedeutenden verzinslichen Wertpapiere ausschließlich Inhaberschuldverschreibungen.
Bei der Schuldverschreibung auf den Inhaber handelt es sich um eine Urkunde, in der ein Schuldner dem Inhaber dieser Urkunde eine Leistung verspricht.
Der Inhaber der Urkunde wird durch die Schuldverschreibung zum Gläub ger des Ausstellers der Urkunde. Der Aussteller haftet für sein Leistungsver sprechen gemäß § 794 BGB. Dort heißt es:
»(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben worden ist, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.«
Die rechtlichen Grundlagen der Inhaberschuldverschreibung legt der Zwei undzwanzigste Titel des Zweiten Buches BGB (§§ 793 bis 808). Eine Form der Inhaberschuldverschreibung stellen im übrigen die Namenspapiere mit Inhaber klausel (Spareinlagen) dar.
Normalfall der Bankschuldverschreibung. Auf den jeweiligen Inhaber als zum Empfang der Leistung aus dem Papier Berechtigten lautende Schuldverschreibung als Inhaberpapier. Ggs.: Order-, Namensschuldverschreibung.
Schuldverschreibung
Anleihe, die den Emittenten verpflichtet, Zinsen und Rücknahmekurs bei Fälligkeit an den jeweiligen Inhaber des Wertpapiers zu zahlen. Inhaberpapier.
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