Spareinlagen sind die bei einem Kreditinstitut auf einem Sparkonto eingezahlten Einlagen. Über diese Gelder wird ein Sparbuch ausgestellt. Im Unterschied zu Sichteinlagen kann aus Spareinlagen eine Auszahlung nur gegen Vorlage des Sparbuchs erfolgen, der Auszahlungsbetrag darf innerhalb einer bestimmten Zeit einen bestimmten Betrag (z.B. 2000,- EUR) nicht übersteigen (es sei denn, es erfolgt Kündigung), es dürfen in sie keine Gelder aus Kredit einbezahlt werden, es darf über sie nicht durch Überweisung oder Scheck verfügt werden. Spareinlagen unterliegen je nach Kündigungszeit unterschiedlichen Verzinsungen.
Unter Spareinlagen versteht man unbefristete Einlagen mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten. Ohne Kündigung dürfen jedoch pro Kalendermonat und Sparkonto bis zu 2.000 EUR abgerufen werden. Spareinlagen müssen durch die Ausfertigung einer Urkunde — i.d.R. durch ein Sparbuch — explizit als solche gekennzeichnet werden. Spareinlagen bilden die Hauptrefinanzierungsquelle von Sparkassen (1998: 46%) und Banken des Genossenschaftssektors (1998: 33%). Die Verzinsung von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist liegt üblicherweise deutlich unter der von Termineinlagen. Jedoch ist es insbesondere durch die Verlängerung der Kündigungsfrist auch möglich, bessere Zinskonditionen (sog. Bonifikationen) zu erhalten.
Einlagen bei einer Bank, "die durch Ausfertigung einer Urkunde, insb. eines Sparbuches, als solche gekennzeichnet sind" (§ 21 Kreditwesengesetz). Sie haben sich historisch als Angebot für wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise entwickelt, in dieser Form Gelder als Risikovorsorge für Krankheit und Alter zurückzulegen, aber auch — als Zwecksparen — für Ausbildung und grössere Anschaffungen. Im wesentlichen trifft diese Zwecksetzung noch heute zu. Grundform sind die "Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist", deren Zinssatz wegen des grossen Volumens dieser Einlagen eine bedeutende Grösse im Rahmen bankpolitischer Entscheidungen ist (sog. Spareckzins). Um sicherzustellen, dass Einleger ihre Spareinlagen nur zur Anlage tatsächlicher Ersparnisse nutzen, versucht man, dem Zahlungsverkehr dienende Gelder fernzuhalten (§§ 21-22 KWG):
· Wirtschaftsunternehmen dürfen Spareinlagen nur in Ausnahmefällen unterhalten.
· Über Spareinlagen darf nicht mit Scheck oder Überweisung verfügt werden.
· Ohne Ankündigung darf innerhalb von 30 Tagen nur ein bestimmter Höchstbetrag zurückgefordert werden (derzeit 2000 EUR); darüber hinausgehende Beträge sind drei Monate vor der Verfügung zu kündigen ("gesetzliche Kündigungsfrist"). Der Sparer kann höhere Zinssätze erzielen, wenn er eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart; sie muss mindestens sechs Monate betragen (§ 22 KWG). Ergänzend zu den Spareinlagen bieten Kreditinstitute die Anlage in Sparbriefen und Sparobligationen an.
Unbefristete Einlagen bei einem Kreditinstitut, die folgende Bedingungen im Sinne des § 21 der Rechnungslegungsverordnung erfüllen:
Die Kündigungsfrist muss mindestens drei Monate betragen, längere Fristen und Kündigungssperrfristen können beliebig vereinbart werden.
Bei Spareinlagen mit der Kündigungsfrist von drei Monaten können innerhalb eines Kalendermonats bis zu 2.000,00 EUR ohne Kündigung abgehoben werden.
Spareinlagen dürfen nicht von vornherein befristet angelegt werden.
Spareinlagen dürfen nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sein.
-Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als solche gekennzeichnet sind.
-Der Einlegerkreis ist beschränkt auf natürliche Personen oder Personengemeinschaften wie Erbengemeinschaften, nicht aber von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften. Ausnahmen liegen vor für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Von anderen Unternehmen können Sparkonten nur für Mietkautionskonten geführt werden.
Siehe Einlagenarten
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