(engl. bank, lending agency) Kreditinstitute sind Bankbetriebe. Es sind gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 KWG Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise geregelten Geschäftsbetrieb erfordert. Die einzelnen Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 KWG aufgeführt. Es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang daneben noch andere Geschäfte betrieben werden. Die Rechtsform ist ebenfalls unerheblich. Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgezählt (z. B. Einlagengeschäft [Einlagen], Kreditgeschäft [Kredit], Zahlungsverkehrsgeschäft [Zahlungsmittel], Geldkartengeschäft, Netzgeldgeschäft). Das Betreiben auch nur eines dieser Geschäfte begründet bereits das Vorliegen eines Kreditinstituts. Für das Betreiben von Bankgeschäften ist die Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred) erforderlich.
Es ist die juristische Sammelbezeichnung für Banken jeder Art, die eine Zulassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen brauchen. Nach § 1 des Kreditwesengesetzes sind Kreditinstitute „Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“.
1. In deutschen Gesetzen u.dgl. gebräuchl. Bezeichnung für »Bank«. Synonym: Bankhaus, -institut, Geldinstitut u.a.
2. Nach KWG: Von deutscher Bankenaufsicht und KWG verwendete amtliche Bezeichnung für »Bank«. Nach § 1 Abs. 1 KWG sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmässig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Zusammen mit Finanzdienstleistungsinstituten bilden sie die Gruppe der Institute nach KWG. Das KWG führt im Einzelnen folgende 12 Bankgeschäfte auf: 1. Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft). 2. Die in 5 l Abs. 1 S.2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft). 3. Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft). 4. Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft). 5. Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft). 6. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für Andere (Depotgeschäft). 7. Die in § 1 KAAG bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft). 8. Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben (Darlehenserwerbsgeschäft). 9. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft). 10. Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft). 11. Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft). 12. Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft). Das BdF kann nach Anhörung der Bundesbank durch RVO weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bez., wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des mit dem KWG verfolgten Aufsichtszwecks gerechtfertigt ist; diese Befugnis ist auf die BaFin übertragen, die hierbei im Einvernehmen mit der Bundesbank handeln muss. Damit würden dann auch solche Unternehmen zu zu beaufsichtigenden Kreditinstituten. Die BaFin entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt; die Entscheidungen der BaFin binden die Verwaltungsbehörden.
3. Nach EU/EU-Richtlinien: Ebenso wie in § 1 KWG orientieren sich auch Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen Gemeinschaft an einer Enummeration der betriebenen Geschäfte zur Charakterisierung des Begr. Kreditinstitut. I. Ggs. z. KWG, bei dem implizit universali-sierte Banken angenommen werden, orientieren sich die Richtlinien an der Fiktion eines Trennbankensystems, wie es in Grossbritannien vorherrschend ist. Die im Trennbankensystem vorgenommene Differenzierung in Commercial- und Investmentbanks findet sich damit auch in den Richtlinien der EU dahingehend wieder, dass die Enummeration im Rahmen der Begriffsabgrenzung auch nur einen engeren Begr. des Kreditinstituts berücksichtigt. In der Ersten Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) von 1977 wird demnach ein Kreditinstitut als Unternehmen definiert, »dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren«. Der gegenüber der bundesdeutschen Begriffsauslegung eingeschränkte Anwendungsbereich des europäischen Kredit-institutsbegr. lässt sich eben aus der Übertragung der Geschäftsfelder der Commercialbanks erklären, die im Rahmen eines Trennbankensystems nur das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreiben. Aus der Sicht der bundesdeutschen Universalbanken, die der umfangreichen Bank-geschäfteenummeration des § 1 Abs. 1 KWG unterliegen, ergeben sich zwar hins. ihres Stammgeschäfts keinerlei Änderungen, jedoch sind das Effekten- und Depotgeschäft - und damit die Investmentaktivitäten - nach KWG Bankgeschäfte, deren Ausübung nach § 32 KWG der Zulassung durch die BaFin bedarf. Diese Geschäftsbereiche sind jedoch nach europäischem Recht durch die 1. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie nicht als Bankgeschäfte zu qualifizieren, was zu differierenden Regelungen innerhalb der EU führt, da unterschiedliche Bankensysteme (Universal-/Trennbankensysteme) unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen unterliegen. Die daraus resultierende Notwendigkeit der Regelung der Wertpapierdienstleistungen in analoger Weise zur Banktätigkeit im Rahmen der engen Fassung des Kreditinstitutsbegr. der EU hat 1988 zu einer Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleistungen geführt. Hauptanliegen ist die Einführung eines vereinheitlichten Zulassungsverfahrens für Unternehmen, deren Geschäftszweck das Anbieten von Dienstleistungen auf dem Sektor des Wertpapiergeschäfts ist. Durch diese Richtlinie werden die Grundsätze der EU: Herkunftslandkontrolle, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit - analog zu den Bankrechtskoordinierungsrichtlinien - auch für die nur im Investmentbanking tätigen Unternehmen, die nicht den Regelungen der Bankrechtskoordinierungsrichtlinien unterliegen, festgeschrieben. Neben der Zulassung und der grunds. Festschreibung der regelmässigen Beaufsichtigung wird auch die notwendige quantitative Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu den betriebenen Geschäften geregelt. I.S.d. Richtlinie unterliegen natürliche und juristische Personen der Zulassungspflicht, wenn sie mind. eines der im Anhang A der Richtlinie aufgeführten Geschäfte betreiben oder die in Anhang B aufgeführten Instrumente, auf die sich die angebotenen Dienstleistungen beziehen, verwendet werden. Die Richtlinie fasst die Zielgruppe unter »Wertpapierfirma« zusammen. Zu den aufgeführten Geschäften zählen: Händlertätigkeit (Broker), Eigenhandel, Marketmaking, Portfolioverwaltung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Konsortial- sowie das Depotgeschäft. Als Instrumente werden von dieser Richtlinie erfasst: übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Terminkontrakte und Optionen sowie Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente. Da Universalbanken, die bereits durch die Bankrechtskoordinierungsrichtlinie europäischen Mindestnormen unterworfen sind, durch das Betreiben der aufgeführten Geschäfte ebenfalls unter die Regelungen der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen fallen würden, besteht die Gefahr, dass auf Grund konstruktiver Unterschiede eine Richtlinienkonkurrenz entstehen würde. Zur Vermeidung derartiger möglicher Konkurrenzsituationen sind Banken, die zum Wertpapiergeschäft zugelassen sind, von Bestimmungen der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen befreit, die in Konkurrenz zu Bestimmungen der Bankrechtskoordinierungsrichtlinie stehen.
Kreditinstitute sind nach § 1 KWG Unternehmen, die Bankengeschäfte (Einlagen, Kredit, Diskont, Effekten, Depot, Investment, Factoring, Garantien, Giro) betreiben, deren Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Zu den Kreditinstituten gehören somit alle Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Girokassen, -verbände und -zentralen sowie private Kreditvermittler, die eine Mithaftung übernehmen usw. Keine Kreditinstitute sind nach KWG die Deutsche Bundesbank, die Bundespost, die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie Pfandleiher. Für sie gelten Sondervorschriften bzw. nur einzelne Vorschriften des KWG.
Kreditinstitute sind nach der Legaldefinition in § 1 Kreditwesengesetz (KWG) (Bankenaufsicht) Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. werden Bankgeschäfte im vollkaufmännischen Umfang betrieben, so ist es für die hierdurch begründete Kreditinstitutseigenschaft unerheblich, oBund in welchem Umfang daneben noch andere Geschäfte betrieben werden. Unerheblich ist ferner die Rechtsform. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Unternehmen in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts Kreditinstitut. In der Rechtsform der Einzelfirma können jedoch Banken seit dem 1. 5. 1976 nicht mehr zugelassen werden. Zu den Kreditinstituten gehören ferner Zweigstellen ausländischer Unternehmen, wenn sie im Bundesgebiet Bankgeschäfte im vollkaufmännischen Umfang betreiben (Kreditbanken). Kreditinstitute bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) zum Betreiben von Bankgeschäften. Die Erlaubnis kann mit Ausnahme des den Kapitalanlagegesellschaften vorbehaltenen Investmentgeschäftes alle Arten von Bankgeschäften umfassen (sog. Vollkonzession) oder auf einzelne Bankgeschäfte beschränkt sein, so häufig bei den Teilzahlungskreditinstituten. Gesetzlich zwingend begrenzt ist der Kreis der zulässigen Bankgeschäfte und anderer Geschäfte bei den Spezialkreditinstituten, die Bundesgesetzlichen Sonderregelungen unterliegen und nur in bestimmten Rechtsformen betrieben werden dürfen. Dies sind die Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken (Realkreditinstitute), die Bausparkassen und die Kapitalanlagegesellschaften. Daneben bestehen bei öffentlichrechtüchen Kreditinstituten Geschäftsbeschränkungen, die sich aus den Errichtungsgesetzen und aus ihren Satzungen ergeben. Alle übrigen Kreditinstitute dürfen im Rahmen ihres Statuts oder Gesellschaftsvertrages die von der Erlaubnis umfaßten Bankgeschäfte und vorbehaltlich der Genehmigungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften auch andere Geschäfte betreiben, die dem BAK nur angezeigt werden müssen, wenn sie nicht von der Anzeigepflicht freigestellt sind. Der Geschäftskreis der Geschäftsbanken (Kreditbanken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften) erstreckt sich typischerweise auch auf andere Geschäfte als Bankgeschäfte im engeren Sinne. Nicht zu den Kreditinstituten im Sinne des KWG gehören, obwohl Bankgeschäfte betrieben werden, die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundespost mit der Postsparkasse und den Postscheckämtern, die Kreditanstalt für Wieder Aufbau und die Sozialversicherungsträger, ferner bei Beschränkung auf die ihnen eigentümlichen Geschäfte die Versicherungs Unternehmen, die gemeinnützigen Wohnungs Unternehmen und die Pfandleiher sowie die nicht überwiegend Bankgeschäfte betreibenden Organe der staatlichen Wohnungspolitik. Kreditinstitute, die wegen der Art der von ihnen betriebenen Geschäfte der Aufsicht nicht bedürfen, kann das BAK von der Anwendung der wesentlichsten Aufsichtsvorschriften (auch von der Erlaubnispflicht) freistellen.
Siehe auch Bankbetrieb, Banken, Bank, Bankhaus, Bankinstitut, Geldinstitut,
- Banken
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