ist im Wettbewerbsrecht die Auffassung der interessierten und beteiligten Verkehrskreise. Die Verkehrsauffassung, die sich nicht nach der Meinung der Verbraucher schlechthin beurteilt, sondern nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, ist massgebend in vielen Fragen des Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechtes, so insb. für die Verwechslungsgefahr, die Warengleichartigkeit, die Irreführungsgefahr und die —Marktgeltung. Nach der Rechtsprechung kann der entscheidende Richter i. d. R. die Verkehrsauffassung dann selbst beurteilen, wenn er den beteiligten Verkehrskreisen angehört. Andernfalls ist die Ermittlung der Verkehrsauffassung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht zu ziehen.
ist im Wettbewerbsrecht die Auffassung der interessierten und beteiligten Verkehrskreise. Die Verkehrsauffassung, die sich nicht nach der Meinung der Verbraucher schlechthin beurteilt, sondern nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, ist maßgebend in vielen Fragen des Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechtes, so insb. für die Verwechslungsgefahr, die Warengleichartigkeit, die Irreführungsgefahr (irreführende Werbung) und im Lebensmittelrecht für das Verbot, nicht geeignete Lebensmittel, nachgemachte, wertgeminderte oder geschönte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung sowie Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen (Lebensmittelkennzeichnung). Nach der Rechtsprechung kann der entscheidende Richter i.d.R. die Verkehrsauffassung dann selbst beurteilen, wenn er den beteiligten Verkehrskreisen angehört. Andernfalls ist die Ermittlung der Verkehrsauffassung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht zu ziehen. meint als Begriff des Wettbewerbsrechts einen bestimmten, juristisch nicht einheitlich determinierten (Mindest-) Bekanntheitsgrad eines Produktes beim Konsumenten (gelegentlich wird auf 10—15% rekurriert). Hat ein Produkt Verkehrsgeltung, genießt es, ungeachtet, ob ein Warenzeichenschutz besteht oder nicht, Markenschutz. Verkehrsgeltung ist ein Wesensmerkmal von Markenartikeln.
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