Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist für das gesamte Recht des Kennzeichenschutzes von großer Bedeutung. Für den Firmennamen bestimmt § 30 HGB, dass jede Firma sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muß. Im Warenzeichenrecht kann gegen die Benutzung identischer Zeichen gemäß § 24 WZG vorgegangen werden. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts ist § 16 UWG von Bedeutung. Danach können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen denjenigen geltend gemacht werden, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung der Gesamteindruck der Kennzeichnung so ähnlich ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annimmt, sie würden aus einem Geschäftsbetrieb stammen, und zwar entweder wegen der klanglichen, bildlichen oder begrifflichen Verwechselbarkeit (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder weil die verschiedenen Kennzeichnungen einen übereinstimmenden, auf einen Geschäftsbetrieb hinweisenden Stammbestandteil haben (mittelbare Verwechslungsgefahr). Grundsätzlich gilt: Dem Schutz des angegriffenen Wettbewerbers dient der Grundsatz der Priorität. Je bekannter eine Kennzeichnung ist, desto eher ist Verwechslungsgefahr anzunehmen. Der Schutzumfang des Kennzeichens ist also unterschiedlich, reicht für starke Zeichen weiter als für schwache. Nicht unterscheidungskräftige Bestandteile einer Kennzeichnung können, wenn sie sich nicht im Verkehr durchgesetzt haben, eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Sind ähnliche Zeichen Dritter vorhanden, so wird das Warenzeichen in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt. Eine Warengleichartigkeit wird nicht verlangt, wohl aber eine gewisse Waren- und Branchennähe. Eine Verwechslungsgefahr ist um so eher anzunehmen, je verwandter die Waren oder gewerblichen Leistungen sind, und sie ist umso eher zu verneinen, je weiter der Warenabstand ist. Eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Kennzeichnung, dem Maß ihrer Unterscheidungskraft und ihrer Verkehrsgeltung sowie dem Grad der Branchennähe oder -Verschiedenheit. Weichen z.B. die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander ab, so kann die Verwechslungsgefahr auch bei Waren zu bejahen sein, die sich wirtschaftlich entfernter stehen. Umgekehrt kann Verwechslungsgefahr auch vorliegen, wenn zwar die Bezeichnungen stärker voneinander, die Warengebiete aber umso verwandter sind. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können.
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