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Lebensmittelkennzeichnung

Die für die Verpackungsgestaltung und Preisauszeichnung von Lebensmitteln vorgeschriebene Lebensmittelkennzeich­nung richtet sich grundsätzlich nach dem redlichen Handelsbrauch und der allgemei­nen Verkehrsauffassung. Nach der Le- bensmittelkennzeichnungsverordnung vom 22.12.1981 sind bei Lebensmitteln in Fertig­packungen anzugeben: Die Verkehrsbe­zeichnung des Lebensmittels, d. h. die übli­che Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels; der Name und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines Ver­käufers; das Verzeichnis der Zutaten sowie die Mindesthaltbarkeitsdauer. Daneben sind zahlreiche spezielle Kennzeichnungsvor­schriften in anderen lebensmittelrechtlichen Gesetzen und Verordnungen enthalten. Die Lebensrnittelverordnung sieht eine Reihe von Erleichterungen, insb. für Kleinstpackungen vor. Andererseits werden bei der Le­bensmittelkennzeichnung für gewisse Le­bensmittel zusätzliche Angaben verlangt, z. B. für Fleisch und Fleischerzeugnisse. Modi­fizierte Bestimmungen gelten für Butter, Ei­erprodukte, Essig, Fruchtsäfte, Fruchtnek­tar, Hackfleisch, Kaffee, Käse, Kaugummi, Milcherzeugnisse und Konsummilch, Mine­ralwasser, Schaumwein, Speiseeis und Wein. Bei einigen Lebensmitteln ist zusätzlich zur Angabe des Herstellungs- oder Abpackungsdatums zusätzlich der Hinweis anzu­bringen „auch bei Kühlung nur begrenzt haltbar“. Mengen- und Preisangaben werden auch vom Eichgesetz tangiert.   

Literatur:  Zipfel, Lebensmittelrecht, Loseblatt, 13. Aufl., München 1991. Holthöfer, Nüse\', Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, 6. Aufl.
Lebensmittelkennzeichnung

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