Die für die Verpackungsgestaltung und Preisauszeichnung von Lebensmitteln vorgeschriebene Lebensmittelkennzeichnung richtet sich grundsätzlich nach dem redlichen Handelsbrauch und der allgemeinen Verkehrsauffassung. Nach der Le- bensmittelkennzeichnungsverordnung vom 22.12.1981 sind bei Lebensmitteln in Fertigpackungen anzugeben: Die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels, d. h. die übliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels; der Name und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines Verkäufers; das Verzeichnis der Zutaten sowie die Mindesthaltbarkeitsdauer. Daneben sind zahlreiche spezielle Kennzeichnungsvorschriften in anderen lebensmittelrechtlichen Gesetzen und Verordnungen enthalten. Die Lebensrnittelverordnung sieht eine Reihe von Erleichterungen, insb. für Kleinstpackungen vor. Andererseits werden bei der Lebensmittelkennzeichnung für gewisse Lebensmittel zusätzliche Angaben verlangt, z. B. für Fleisch und Fleischerzeugnisse. Modifizierte Bestimmungen gelten für Butter, Eierprodukte, Essig, Fruchtsäfte, Fruchtnektar, Hackfleisch, Kaffee, Käse, Kaugummi, Milcherzeugnisse und Konsummilch, Mineralwasser, Schaumwein, Speiseeis und Wein. Bei einigen Lebensmitteln ist zusätzlich zur Angabe des Herstellungs- oder Abpackungsdatums zusätzlich der Hinweis anzubringen „auch bei Kühlung nur begrenzt haltbar“. Mengen- und Preisangaben werden auch vom Eichgesetz tangiert.
Literatur: Zipfel, Lebensmittelrecht, Loseblatt, 13. Aufl., München 1991. Holthöfer, Nüse\', Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, 6. Aufl.
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