Das Eichwesen (das eichamtliche Prüfen und Stempeln von Meßmitteln) ist gesetzlich normiert im Gesetz über Meß- und Eichwesen vom 22.02.1985 (BGBl I, Seite 410) mit Durchführungsverordnungen. Das Eichgesetz bezweckt als Ordnungsrecht der Wirtschaft zum einen den Schutz der Verbraucher und der Verkäufer, damit auch die Sicherung der Lauterkeit des Wettbewerbs, zum anderen die Sicherheit und Gesundheit der Bürger. Das Eichgesetz enthält in seinen §§1-13 ein System, nach dem alle Meßgeräte für den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, das Verkehrswesen, für die Heilkunde und die Herstellung von Arzneimitteln einer Zulassung bedürfen, wobei eine Bauartzulassung erteilt werden kann. Inden §§ 14-19 Eichgesetz sind Regelungen für sog. Fertigpackungen und deren Preisauszeichnung sowie Schankgefäße vorgesehen. Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt das Recht der öffentlichen Waagen und die öffentliche Bestellung der Wäger. Verstöße gegen das Eichgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
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