ist für den Handel, für Gaststätten, Tankstellen, Friseure, Hotels usw. nach PreisangabenVO vorgeschrieben. Dabei ist durch Auszeichnung der Ware oder durch Aushang im Geschäftslokal der Preis anzugeben, der einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von — Rabatt bezahlt werden muß. Bei Krediten ist die Effektivverzinsung anzugeben. Ausgenommen von der PreisangabenVO sind u.a. Angebote, die mündlich ohne Preisangabe abgegeben werden, Versteigerungen, Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten.
Preisinformationen auf dem Produkt oder an der Verkaufsstelle müssen den Grundsätzen. der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen sowie dem Angebot eindeutig zuordenbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (§ 1 der Verordnung über Preisangaben). Bei Fertigpackungen sind die im Eichgesetz und in der Fertigpackungsverordnung geregelten Bestimmungen zur Grundpreisauszeichnung (Preisangabe pro Mengen- oder Volumeneinheit, unit pricing) zu beachten, wobei aber zahlreiche Ausnahmeregelungen bestehen. Die Art der Preisangabe (Schriftgrösse, bildliche oder semantische Etikettierung, Preisgegenüberstellung, Plazierung etc.) kann den subjektiven Preiseindruck vor allem beim Impulskauf stark beeinflussen (Preisoptik); sie stellt deshalb vor allem im Einzelhandel ein wichtiges Element der Preiswerbung und Imagegestaltung dar.
Angabedes allgemein geforderten Preises für Waren oder Dienstleistungen am Produkt selbst (Produktpreisauszeichnung) oder am Regal (Regalpreisauszeichnung) durch Hersteller oder Handelsunternehmen. Die Angabe des geforderten Preises zielt darauf ab, den Verbrauchern einen schnellen Vergleich der Preise für Waren und Leistungen zu erleichtern (Preisaufklärung). Um diesem Anspruch zu genügen, muss die Preisauszeichnung gem. den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit erfolgen. In der Bundesrepublik wird die Pflicht zur Preis- auszeichung durch die Preisangaben-Ver- ordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) begründet und inhaltlich ausgestaltet. Trotz der in der Preisangaben-Verordnung enthaltenen detaillierten Regelungen bleibt bei der Auszeichnung der Preise genügend estalterischer Freiraum. Als Beispiele seien ier nur die sprachliche Etikettierung durch Bezeichnungen wie „Preisknüller“ oder „Sonderangebot“ und die auffällige graphische Aufmachung durch große Schrifttypen genannt. Diese Gestaltungsmöglichkeiten tragen dazu bei, beim Konsumenten einen positiven Preiseindruck zu erwecken (Preisoptik). Dies verdeutlicht, dass die Preisauszeichnung nicht nur als lästige Pflicht hingenommen, sondern als absatzpolitisches Instrument eingesetzt werden kann.
Literatur: Diller, H., Preispolitik, 2. Aufl., Stuttgart 1991.
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