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Preisangaben-Verordnung

In der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich die heute gültige Pflicht zur Preisaus­zeichnung aus der „Verordnung zur Rege­lung der Preisangaben“ vom 14. März 1985 (BGBl.IS.5üba80).Die Grundvorschriftdes § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangaben-Verordnung (PAngV) besagt in verkürzter Form - „Wer Letztverbrauchern regelmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oderunter Angabe von Preisen wirbt, hat Endpreise anzugeben (also einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile)“. Die Endpreise, die gem. dieser Verordnung angegeben wer­den, „müssen der allgemeinen Verkehrsauf­fassung und den Grundsätzen von Preisklar­heit und Preiswahrheit entsprechen“. „Darüber hinaus müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein“ (§ 1 Abs.6 PAngV). Besondere Vorschriften für den Handel, die Anbieter von Dienstleistungen, für Kreditin­stitute, das Gaststättengewerbe sowie für Tankstellen und Parkplätze sind jeweils in den §§ 2 bis 6 der PAngV verankert. Ausnah­mebereiche ergeben sich aus §
7. Gesonderte Vorschriften gelten für Preisgegenüber­stellungen. LautamtlicherBegründungzieltdiePreisan- gaben-Verordnung darauf ab, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung ei­nes optimalen Preisvergleiches zu stärken. Diese Zielsetzung stand bereits bei der Ver­abschiedung der Preisauszeichnungs-Ver­ordnung vom 10. Sept. 1969 (BGB1.15.1733) Pate. Als Ermächtigungsgrundlage diente § 2 des Preisgesetzes aus dem Jahre 1948.

Literatur:  Holzapfel, W., Das neue Recht der Preis­auszeichnung, in: Der Betriebs-Berater, Heft 16 (10. Juni 1973), S. 729.

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