In der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich die heute gültige Pflicht zur Preisauszeichnung aus der „Verordnung zur Regelung der Preisangaben“ vom 14. März 1985 (BGBl.IS.5üba80).Die Grundvorschriftdes § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangaben-Verordnung (PAngV) besagt in verkürzter Form - „Wer Letztverbrauchern regelmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oderunter Angabe von Preisen wirbt, hat Endpreise anzugeben (also einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile)“. Die Endpreise, die gem. dieser Verordnung angegeben werden, „müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen“. „Darüber hinaus müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein“ (§ 1 Abs.6 PAngV). Besondere Vorschriften für den Handel, die Anbieter von Dienstleistungen, für Kreditinstitute, das Gaststättengewerbe sowie für Tankstellen und Parkplätze sind jeweils in den §§ 2 bis 6 der PAngV verankert. Ausnahmebereiche ergeben sich aus §
7. Gesonderte Vorschriften gelten für Preisgegenüberstellungen. LautamtlicherBegründungzieltdiePreisan- gaben-Verordnung darauf ab, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleiches zu stärken. Diese Zielsetzung stand bereits bei der Verabschiedung der Preisauszeichnungs-Verordnung vom 10. Sept. 1969 (BGB1.15.1733) Pate. Als Ermächtigungsgrundlage diente § 2 des Preisgesetzes aus dem Jahre 1948.
Literatur: Holzapfel, W., Das neue Recht der Preisauszeichnung, in: Der Betriebs-Berater, Heft 16 (10. Juni 1973), S. 729.
Vorhergehender Fachbegriff: Preisaktionen | Nächster Fachbegriff: Preisangabenverordnung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|