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Preisgegenüberstellung

im Handel, aber auch bei Preisverhandlungen übliche Form der Preisdurchsetzung, bei der ein Angebotspreis mit einem höheren Referenzpreis verglichen wird. Die diesbezügliche Rechtslage wurde mit der UWG-Novelle von 1989 im § 6e verschärft. Sie gilt nicht nur für Waren, sondern auch für gewerbliche Leistungen und in allen Fällen der Warenhervorhebung. Im Grundsatz sind werbliche Gegenüberstellungen von Preisen immer dann verboten, wenn damit der Eindruck erzeugt werden soll, dass früher ein höherer Preis gefordert wurde. Der Vergleich mit den vom Lieferanten empfohlenen Preis ist jedoch zulässig. § 6 bezieht sich aber nur auf die blickfangmässige Preiswerbung, nicht auf die Preisauszeichnung an der Ware oder Preisangaben über frühere Preise in Katalogen. Der BGH hat bei der Auslegung des § 6e auch Werbung mit Preisreduzierungen um unbestimmte Prozentsätze ("bis zu 20%") sowie "schilderwaldartige" Preisgegenüberstellungen in Verkaufsräumen für zulässig erklärt. Damit wurde der Absicht des Gesetzgebers, suggestive Werbung mit Preisen einzuengen, wenig Rechnung getragen.              

im Handel, aber auch bei Preisverhandlun­gen (Preisargumentation) übliche Form der Preisdurchsetzung, bei der ein Ange­botspreis mit einem höheren Referenzpreis verglichen wird. Die diesbezügliche Rechts­lage wurde mit der UWG-Novelle von 1989 im § 6 e verschärft. Sie gilt nicht nur für Wa­ren, sondern auch für gewerbliche Leistun­gen und in allen Fällen der Warenhervor­hebung. Im Grundsatz sind werbliche Gegenüberstellungen von Preisen immer dann verboten, wenn damit der Eindruck er­zeugt werden soll, dass früher ein höherer Preis gefordert wurde. Der Vergleich mit den vom Lieferanten empfohlenen Preis ist je­doch zulässig. § 6 bezieht sich aber nur auf die blickfangmäßige Preiswerbung, nicht auf die Preisauszeichnung an der Ware oder Preisangaben über frühere Preise in Katalo­gen. Der BGH hat bei der Auslegung des § 6 e auch Werbung mit Preisreduzierungen um unbestimmte Prozentsätze („bis zu 20%“) sowie „schilderwaldartige“ Preisgegenüber­stellungen in Verkaufsräumen für zulässig erklärt. Damit wurde der Absicht des Ge­setzgebers, suggestive Werbung mit Prei­sen einzuengen, wenig Rechnung getragen.

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