Handelsbräuche/Usancen sind Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten (§ 346 HGB), die den Willen der Kaufleute ergänzen, selbst wenn sie keine Kenntnis von ihnen haben sollten. Beispiel: Es wird als bekannt vorausgesetzt, was eine Handelsklausel wie „ab Werk" oder „fob" bedeutet.
Usance
(Usancen) sind Gewohnheiten und Gebräuche, die sich zwischen Kaufleuten im Geschäftsverkehr eingebürgert haben und die als Regeln befolgt werden. Meist sind sie auf bestimmte Branchen beschränkt. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten sie auch dann, wenn die Partner sie nicht kannten oder das Ergebnis nicht wollten. Als Handelsbrauch gelten z.B. Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen oder handelsübliche Abkürzungen bei Exportgeschäften (siehe Tafel Export).
Usance.
(kaufmännische Verkehrssitte, Usancen) Unter Kaufleuten ist gem. § 346 HGB "in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen". Beim Handelsbrauch handelt es sich um etwas "Faktisches"; ihm fehlt der Normcharakter. Gleichwohl ist er als Ordnungsfaktor im modernen Handels- und Wirtschaftsverkehr von grosser Bedeutung. Dies wird vor allem deutlich bei den im nationalen und internationalen Handel auf Gewohnheitsrecht beruhenden, nicht kodifizierten Handelsbräuchen und kodifizierten Handelsklauseln, die vertragliche Vereinbarungen ergänzen bzw. zu deren Auslegung beitragen. Literatur: Seyffert, R., Wirtschaftslehre des Handels, 5. Aufl., hrsg. von Sundhoff, E., Opladen 1972.
sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. § 346 HGB ordnet ausdrücklich an, dass diese Bräuche bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen sind. Siehe auch Handelsrecht.
oder Usance. Verhaltensweisen (Gebräuche und Gewohnheiten), die in den geschäftlichen Beziehungen unter Kaufleuten anerkannt und praktiziert werden. Sie haben sich an einem Markt, an einer Börse, in bestimmten Handelskreisen oder im kaufmännischen Verkehr regional oder international herausgebildet und sind i. d. R. weder gesetzlich noch vertraglich festgelegt.
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