Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Handelsbräuche

Handelsbräuche/Usancen sind Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten (§ 346 HGB), die den Willen der Kaufleute ergänzen, selbst wenn sie keine Kenntnis von ihnen haben sollten. Beispiel: Es wird als bekannt vorausgesetzt, was eine Handelsklausel wie „ab Werk" oder „fob" bedeutet.

Usance

(Usancen) sind Gewohnheiten und Gebräuche, die sich zwischen Kaufleuten im Geschäftsverkehr eingebürgert haben und die als Regeln befolgt werden. Meist sind sie auf bestimmte Branchen beschränkt. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten sie auch dann, wenn die Partner sie nicht kannten oder das Ergebnis nicht wollten. Als Handelsbrauch gelten z.B. Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen oder handelsübliche Abkürzungen bei Exportgeschäften (siehe Tafel Export).

Usance.

(kaufmännische Verkehrssitte, Usancen) Unter Kaufleuten ist gem. § 346 HGB "in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen". Beim Handelsbrauch handelt es sich um etwas "Faktisches"; ihm fehlt der Normcharakter. Gleichwohl ist er als Ordnungsfaktor im modernen Handels- und Wirtschaftsverkehr von grosser Bedeutung. Dies wird vor allem deutlich bei den im nationalen und internationalen Handel auf Gewohnheitsrecht beruhenden, nicht kodifizierten Handelsbräuchen und kodifizierten Handelsklauseln, die vertragliche Vereinbarungen ergänzen bzw. zu deren Auslegung beitragen. Literatur: Seyffert, R., Wirtschaftslehre des Handels, 5. Aufl., hrsg. von Sundhoff, E., Opladen 1972.

sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. § 346 HGB ordnet ausdrücklich an, dass diese Bräuche bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen sind. Siehe auch   Han­delsrecht.



oder Usance. Verhaltensweisen (Gebräuche und Gewohnheiten), die in den geschäftlichen Beziehungen unter Kaufleuten anerkannt und praktiziert werden. Sie haben sich an einem Markt, an einer Börse, in bestimmten Handelskreisen oder im kaufmännischen Verkehr regional oder international herausgebildet und sind i. d. R. weder gesetzlich noch vertraglich festgelegt.

Vorhergehender Fachbegriff: Handelsbrauch,internationaler (Trade Usage, Internationaler Handelsbrauch, usage de commerce) | Nächster Fachbegriff: Handelsbuch



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Handelsflotte | Absatzplanungsmodelle | Vorkostenstelle bzw. Endkostenstelle

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon