Finanztitel werden dem Handelsbuch zugeordnet, wenn das Kreditinstitut durch ihren Verkauf beabsichtigt, kurzfristig bestehende Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen zur Erzielung eines Eigenhandelserfolges zu nutzen. Die mit dem Eigenhandel verbundenen Preisrisiken in Form von Zins- und Aktienkursrisiken werden durch den Grundsatz I limitiert.
Zur Anwendung bestimmter Sondervorschriften des Kreditwesengesetzes unterscheidet dieses Gesetz nach Handelsbuchinstituten und Nichthandelsbuchinstituten. Handelsbuchinstitute führen ein Handelsbuch. In diesem sind alle Positionen zusammenzufassen, die zum Zweck des Weiterverkaufs erworben werden oder mit denen ein Handelserfolg erzielt werden soll. Dazu gehören in erster Linie 1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder die von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kaufund Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird, 2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken und damit in Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte. Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen.
1. Bankportfolio aus Finanzinstrumenten, die zu kurzfristigen Handelszwecken gehalten werden.
2. Nach KWG Portfolio eines Instituts, dem zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuchri-sikopositionen zuzurechnen sind: 1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird. 2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte. 3. Aufgabegeschäfte.
4. Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionendes Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind. Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen. Das BFM erlässt durch RVO im Benehmen mitder Bundesbank nähere Bestimmungen zur Abgrenzungdes Handelsbuchs im Rahmen der Vorgaben durch EU- Recht und rechnet weitere handelbare Positionen dem Handelsbuch zu; es hat die Ermächtigung durch RVO auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass sie im Einvernehmen mit der Bundesbank ergeht. Alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, bilden das Anlagebuch. Während sich die Zuordnung eines Kredits zum Handels- oder Anlagebuch grunds. nach § 1 Abs. 12 KWG entscheidet, gliedert § 37 GroMiKV die Positionen, die dem Handelsbuch zugeordnet werden, nach 6 Handelsbuchteilpositionen. Die 6 Tatbestände sind so auszulegen, dass jeder Kredit, der dem Handelsbuch zugerechnet wird, einem der 6 Tatbestände eindeutig zugeordnet ist. Die Einbeziehung ins Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die BaFin und Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind BaFin und Bundesbank ebenfalls unvzgl. unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Umwidmung von Positionen in Handels- oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien hat der Bankabschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu überprüfen und zu bestätigen.
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