Siehe auch: Handelsjormen, kodifizierte
1. Eigengeschäft. Beim Handel im Auftrag eines Kunden als Eigenhändler tritt das Institut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer oder Verkäufer gegenüber. Auch wenn es sich zivilrechtlich hierbei um einen reinen Kaufvertrag handelt, ist das Geschäft Dienstleistung i. S. d. Wertpapierdienstleistungs-richtlinie.
2. Nach KWG ist Handel in Wertpapieren u.a. Finanzinstrumenten als Dienstleistung für andere einer der 3 Kategorien des § 1 Abs. 1 KWG zuzuordnen: 1. Handel im fremden Namen für fremde Rechnung (offene Stellvertretung) ist Finanzdienstleistung (Abschlussvermittlung); 2. Handel im eigenen Namen für fremde Rechnung (verdeckte Stellvertretung) ist Bankgeschäft (Finanzkommissionsgeschäft); 3. Handel im eigenen Namen für eigene Rechnung, ist - sofern Dienstleistung für andere - Finanzdienstleistung.
Als Eigenhandel bezeichnet man An- und Verkauf der Banken von Wertpapieren, Devisen, Noten und Münzen für eigene Rechnung.
umfasst alle klassischen Kaufverträge, bei denen Käufer wie Verkäufer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sind. Gross- und Einzelhandel betreiben überwiegend Eigenhandel im Gegensatz zum Agenturhandel.
Handel mit Wertpapieren, Devisen, Finanzinstrumenten etc. der Kreditinstitute im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
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