Kommission, Agenturhandel, Verkaufsorgane der Industrie
kauft und verkauft gewerbsmäßig Waren und Wertpapiere bei Dritten im eigenen Namen, aber auf die Rechnung seines Auftraggebers (Kommittent).
Absatzhelfer, der in eigenem Namen und auf fremde Rechnung tätig ist. Die Entlohnung erfolgt über Provision und Auslagenersatz durch den Auftraggeber. Ein Konsignationslager beim Kommissionär sichert in vielen Fällen schnelle Lieferzeiten und kurze Transportwege. Der Kommissionär nimmt das Interesse des Kommittenten wahr und folgt dessen Weisungen. Andernfalls ist er schadensersatzpflichtig.
ist ein Vollkaufmann, der Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person (fremde Rechnung) kauft oder verkauft. Die andere Person heißt Kommittent. Geregelt in §§ 383 fT HGB.
Kommissionär ist, wer im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen (des » Kommittenten) gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft oder sonstige Geschäfte im eigenen Namen für Rechnung eines anderen schließt ($$ 383, 406 HGB). Der Kommissionär ist Kaufmann nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 HGB. Dem Kommissionär gleichgestellt sind sonstige Kaufleute, die es übernehmen, im eigenen Namen und für fremde Rechnung im Betrieb ihres Handelsgewerbes ein Geschäft zu schließen (§ 406 Abs. 1 S. 2 HGB). »Im eigenen Namen« zu handeln bedeutet, daß der Kommissionär als Vertragspartner des Dritten (zunächst) auch dessen Gläubiger und Schuldner ist und daß der Kommittent Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft erst nach Abtretung durch den Kommissionär an sich (Forderungsabtretung) geltend machen kann. Allerdings ist eine Vorausabtretung schon im Kommis sionsvertrag zulässig. Der Kommit tent hat nach § 384 Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Abtretung. Auch ohne Abtretung gelten jedoch im Ver hältnis des Kommittenten zum Kommissionär oder zu dessen Gläubigern Forderun gen aus dem Kommissionsgeschäft als Forderungen des Kommittenten, § 392 Abs. 2 HGB.
[s.a. Handelsformen, kodifizierte; Handelsmittler] Kommissionäre nehmen für ihren Auftraggeber im eigenen Namen, aber auf dessen Rechnung Handelsgeschäfte vor (nach deutschem Recht §§ 383ff. HGB). Man unterscheidet Einkaufs- und Verkaufskommissionäre. Einkaufskommissionäre haben die Aufgabe, in den von ihnen vertretenen Gebieten die jeweils günstigsten Beschaffungsquellen zu erschließen. Sie sind häufig für Großhandelsunternehmen und Warenhäuser tätig. Üblicherweise gibt der Auftraggeber (»Kommittent«) Preisobergrenzen vor, die der Kommissionär nicht überschreiten darf. Der Kommissionär hat nach Ab-schluss des Geschäfts eine Ausführungsanzeige und eine Abrechnung zu erstellen sowie den Namen des Kontrahenten an den Kommittenten weiterzugeben (vgl. Jahrmann, 1998, S. 74).
Der Verkaufskommissionär übernimmt in einem bestimmten Vertragsgebiet den Vertrieb durch Katalogangebot, Proben, Modelle oder auch die Unterhaltung von Konsignationslagern. Da sich das Konsignationslager im Eigentum des Auftraggebers befindet, müssen die Lagerführung, Versicherung usw. vertraglich geregelt werden. Üblicherweise gibt der Auftraggeber bei Verkaufskommissionen Preisuntergrenzen vor, die der Kommissionär einhalten muss (vgl. Jahrmann, 1998, S. 74).
Kaufmann, der Gegenstände, vor allem
Waren, Wertpapiere u. a., im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten, des Kommittenten, kauft und verkauft. Banken u.a. Finandienstleistungsinstitute, vor allem Wertpapierhandelsunternehmen, treten vielfältig für Kunden als Kommissionäre auf, vor allem im Effektenkommissionsgeschäft. Sie haben nach dem HGB dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu Grunde zu legen. Von der Ausführung eines Auftrags müssen sie dem Kunden unvzgl. mit allen Einzelheiten Kenntnis geben, auch unter Benennung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde. Letzteres entfällt, wenn Banken, wie bei Wertpapiergeschäften möglich, als Kommissionär mit Selbsteintrirt handeln; dies erfolgt in aller Regel. Der Kommissionär berechnet eine Provision.
werden in eigenem Namen für einen Auftraggeber und für dessen Rechnung beim Import und Export tätig. Die Rechte und Pflichten eines Kommissionärs sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Der Einkaufskommissionär übernimmt für den Importeur den Einkauf der Ware im Ausland. In der Regel ist er aufgrund guter Kenntnisse des Auslandsmarktes und durch seinen Sitz am Auslandsort in der Lage, jeweils auf dem von ihm vertretenen Gebiet die günstigsten Beschaffungsquellen zu erschließen. Einkaufskommissionäre werden insbesondere für Großhandel und Warenhäuser vor allem dort aktiv, wo kleinere Lieferanten anzutreffen sind.
Der Verkaufskommissionär übernimmt für den Exporteur an bestimmten Auslandsplätzen den Vertrieb durch Katalogangebote, Proben, Modelle oder Gebrauchsmuster, aber auch durch die Unterhaltung von Konsignationslagern (Auslieferungslagern). Ein Kommissionär hat Anspruch auf eine «Kommission» als Entlohnung und den Ersatz seiner Auslagen.
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