Handelsgeschäfte sind im Sinne des HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören Of 343 ff. HGB). Beim einseitigen Handelsgeschäft ist nur einer der beiden Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, heim zweiseitigen Handelsgeschäft verfügen dementsprechend beide über die Kaufmannseigenschaft.
Handelsgeschäfte im Sinne des HGB sind die einzelnen Rechtsgeschäfte und geschäftsähnlichen Handlungen (wie z. B.: Mahnung, Fristsetzung, Leistung und Annahme der Leistung) eines Kaufmanns (Kaufleute), die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören (§ 43 Abs. 1 HGB). Die in § 1 Abs. 2 HGB bezeichneten Grund bandeisgeschäfte sind auch dann H., wenn sie von einem Kaufmann im Betrieb seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden (§ 343 Abs. 2 HGB). Nach § 344 Abs. 1 HGB gilt eine widerlegbare Vermutung dafür, daß von einem Kaufmann vorgenommene Rechtsgeschäfte im Zweifel zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. Für von einem Kaufmann gezeichnete Schuldscheine (i. w. S., z. B. auch Wechsel, kaufmännische Orderpapiere oder Vertragsbestätigungen umfassend) kann diese Vermutung sogar nur aus der Urkund e selbst widerlegt werden (§ 344 Abs. 2 HGB). Die Handelsgeschäfte sind im 3. Buch des HGB einmal in den allgemeinen Vorschriften (SS 343372) und dann als einzelne Typen von Handelsgeschäfte geregelt, Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Speditionsgeschäft, Lagergeschäft, Frachtgeschäft. Für Handelsgeschäfte gelten folgende Besonderheiten: Handelsbrälichen kommt nach S 346 HGB besondere Bedeutung zu; bestimmte Formvorschriften des BGB finden keine Anwendung, Bürgschaft, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis; unter den Voraussetzungen von § 362 HGB u. nach den Grund sätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kommt ein Vertrag auch ohne Annahme des Antrags zustande; Handelsgeschäfte sind regelmäßig entgeltlich (S 354 HGB); es gilt ein besonderer gesetzlicher Zinssatz ($J 352, 353 HGB); der Gutglaubensschutz beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist auf den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsmacht erweitert (S 366 HGB); es gelten Besonderheiten für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ($§ 369, 370 HGB).
sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Siehe auch Handelsrecht sowie Handelsgeschäft, einseitiges und Handelsgeschäft, beiderseitiges.
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