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Frachtgeschäft

»Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen« (§ 425 Abs. 1 HGB). Im Ggs. zum Spediteur (Speditionsgeschäft) führt der Frachtführer die Beförderung selbst aus; er ist Kaufmann (Kaufleute) nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 HGB. Die §§ 426450 HGB finden auch auf den Gelegenheitsfrachtfübrer Anwendung (§ 451 HGB), nicht aber auf Güterbeförderungen durch die Post (§452 HGB) oder durch öffentliche Eisenbahnen (s. hierzu § 453 HGB). Der Frachtvertrag ist Werkvertrag u. zugleich Vertrag zugunsten Dritter. Für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen gelten vor allem das Güterkraftverkehrsgesetz, die Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Beförderungsbedingungen) und die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen. Nach HGB hat der Frachtführer folgende Rechtsstellung: Pflichten: Beförderungspflicht ($ 428 Abs. 1 HGB), Anzeigepflicht bei Ablieferungshindernissen (§ 437 HGB), Haftung (§§ 429431 HGB) Verjährung: §§ 439, 414 HGB. Über seine Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann der Frachtführer einen » Ladeschein ausstellen (§§ 444450 HGB). Rechte: Anspruch auf Frachtlohn gegen den Empfänger, der Gut u. » Frachtbrief annimmt (§ 436 HGB), gesetzliches Pfandrecht (§§ 440443 HGB), Hinterlegungsu. Notverkaufsrecht (5 437 Abs. 2 HGB).

Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, das Frachtgut zum Bestimmungsort zu be­fördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und der Absender, das vereinbarte Frachtgeld zu be­zahlen (§ 407 HGB). Siehe auch   Handelsrecht.

Ein Dienstleistungsgeschäft, bei dem sich aufgrund eines Frachtvertrages ein Frachtführer gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, die Beförderung von Gütern gegen Entgelt durchzuführen.

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