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Pfandrecht

Verpfändung

Verwertungsrecht des Gläubigers an einer Sache, wenn eine damit gedeckte Forderung nicht beglichen wird. Das Pfandrecht kann vertraglich an beweglichen Sachen (Faustpfand) oder an unbeweglichen Sachen (Grundpfandrecht) vertraglich eingeräumt werden. In bestimmten Fällen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, so bei der Vermietung von Räumen. Vom Pfändungspfandrecht spricht man, wenn dem Gläubiger das Pfandrecht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung eingeräumt worden ist. Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch Einigung und Übergabe, d.h. Besitzverschaffung, an der Sache.

ist ein sogenanntes dingliches Recht, mit dem ein - Gläubiger eine Geldforderung sichert. Bei Nichterfüllung der Leistung durch den Schuldner kann der Gläubiger das Pfand zur Befriedigung seiner Forderung verwerten oder verwerten lassen (z.B. Versteigerung). Verpfändet werden können Sachen und Rechte (z.B. Forderungen, Wertpapiere). Ein Pfandrecht kann durch Vertrag oder durch Gesetz begründet werden. Geregelt in §§ 1204 ff BGB (bewegliche Sachen und Rechte), siehe auch Hypothek, Grundschuld (Grundpfandrechte).

Das rechtsgeschäftlich bestellte Pf. hat heute seine Bedeutung im Geschäftsverkehr fast völlig eingebüßt, da zur Bestellung nach § 1205 BGB Einigung und Übergabe erforderlich sind, der Pfandgeber dem Pfandneh-mer also den Besitz an der Sache verschaffen muß und sie damit selbst nicht mehr wirtschaftlich nutzen kann. An seine Stelle sind die Sicherungsübereignung und das Vorbehaltseigentum getreten. Die Pfandrechtsvorschriften der §§ 1204-1256 BGB haben dort eine gewisse Bedeutung behalten, wo sie auf gesetzliche Pfandrechte entsprechende Anwendung finden (§ 1257 BGB). Beispiele für ein gesetzl. Pf. sind: Pf. des Werkunternehmers (§ 647 BGB), Pf. des Vermieters (§ 559 BGB) u. des Verpächters (§ 585 BGB), Pf. des Kommissionärs (§ 397 HGB), des Spediteurs (§ 410 HGB) u. des Lagerhalters (§ 440 HGB).

Akzessorisches dingliches Recht an einem fremden Gegenstand, dem Pfandobjekt, oder an einem Recht zur Absicherung einer Forderung - z. B. eines Bankkredits -, wodurch der Gläubiger als Pfandgläubiger das Recht erhält, bei Nichterfüllung seiner Forderung Befriedigung aus dem Pfandobjekt zu suchen. Dabei sind die gesetzlichen Bedingungen dafür zu beachten. Die Bestellung setzt das Bestehen einer Forderung voraus. Formen: gesetzliches, vertragliches, Faust-, Grund-, Pfändungspfandrecht.

Sicherungsrecht, das einem Gläubiger an bestimmten Vermögensgegenständen des Schuldners zur Sicherung seiner Forderung ein vorrangiges Befriedigungsrecht einräumt. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Forderung kann der Gläubiger die verpfändeten Gegenstände zur Befriedigung seiner Ansprüche verwerten und den Erlös mit seiner Forderung verrechnen. (Kreditsicherung).

dingliches Recht zur Sicherung einer Forderung (Kreditsicherheiten), das i. d. R. vom Bestand der Forderung abhängt (akzessorisches Recht). Es befugt den Forderungsinhaber (Pfandgläubiger) unter bestimmten Voraussetzungen, sich zur Erfüllung seiner Forderung aus dem verpfändeten Gegenstand zu befriedigen. Pfandrechte können durch Gesetz (Vermieterpfandrecht, § 559 BGB; Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB), durch Pfändung (Pfändungspfandrecht, § 804 ZPO) oder durch vertragliche Vereinbarung (§§ 1204 ff., 1113 ff. BGB) entstehen. Ein Pfandrecht kann begründet werden an Sachen, Rechten und Grundstücken (Grund-pfandrechte). Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen setzt voraus, dass der Pfandgläubiger im Besitz der Sachen ist (Faustpfand). Daher sind im Wirtschaftsverkehr viele Sachen, vor allem Maschinen und Warenlager, sinnvollerweise zur Sicherung eines Kredits nicht verpfändbar, da der Schuldner diesen u. a. aus der Nutzung der betreffenden Gegenstände zurückzahlen soll. Deshalb hat man als Sicherungsrecht an beweglichen Sachen die Sicherungsübereignung entwickelt.                   

siehe   Pfand (Faustpfand); siehe auch   Kreditsicherheiten.

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